Nationale Koordinierung
Die Einführung von Sonderpensionssystemen für Beschäftigte des öffentlichen Sektors, die ihren Dienst nach dem 31. Dezember 1998 angetreten haben, machte eine Neudefinition der Koordinierungsregeln in Fällen erforderlich, in denen eine Person sowohl den Rechtsvorschriften des öffentlichen als auch des privaten Sektors unterlag.
Es ist zwischen drei Kategorien von Pensionssystemen zu unterscheiden:
Das allgemeine System, das für den Privatsektor gilt
Hierbei handelt es sich um das allgemeine System der Pensionsversicherung im Falle von Alter, Invalidität und Hinterbliebenenversorgung gemäß Buch III des Sozialgesetzbuchs.
Zuständige Institutionen:
- Nationale Pensionsversicherungsanstalt (Caisse nationale d'assurance pension)
- Luxemburger Zentralbank
Übergangssondersysteme für Bedienstete des öffentlichen Sektors, die vor dem 1. Januar 1999 ihren Dienst angetreten haben
Hierbei handelt es sich um die Pensionssysteme, die durch das geänderte Gesetz vom 26. Mai 1954 zur Regelung der Pensionen der Staatsbeamten, durch das geänderte Gesetz vom 16. August 1912 über die Gründung einer Versorgungskasse für Beamte und Angestellte der Gemeinden und der unter der Aufsicht der Gemeinden stehenden öffentlichen Einrichtungen oder durch den großherzoglichen Erlass, geändert durch das Gesetz vom 27. August 1957 zur Genehmigung der Pensionsregelung für die Bediensteten der Société nationale des chemins de fer luxembourgeois, geregelt sind.
Zuständige Institutionen:
- Zentrum für Personalverwaltung und Organisation des Staates (Centre de gestion du personnel et de l'organisation de l'État)
- Vorsorgekasse der Kommunalbeamten und kommunalen Angestellten (Caisse de prévoyance des fonctionnaires et employés communaux)
- Nationale Luxemburgische Eisenbahngesellschaft (Société nationale des chemins de fer luxembourgeois).
- Luxemburger Zentralbank
- Öffentliche Einrichtungen
Die Sondersysteme für Bedienstete des öffentlichen Sektors, die nach dem 31. Dezember 1998 ihren Dienst angetreten haben
Hierbei handelt es sich um die Pensionssysteme, die durch das Gesetz vom 3. August 1998 zur Einführung von Sonderpensionssystemen für Beamte des Staates und der Gemeinden sowie für die Bediensteten der Nationalen Luxemburgischen Eisenbahngesellschaft geregelt werden.
Zuständige Institutionen:
- Zentrum für Personalverwaltung und Organisation des Staates (Centre de gestion du personnel et de l'organisation de l'État)
- Vorsorgekasse der Kommunalbeamten und kommunalen Angestellten (Caisse de prévoyance des fonctionnaires et employés communaux)
- Nationale Luxemburgische Eisenbahngesellschaft (Société nationale des chemins de fer luxembourgeois).
- Luxemburger Zentralbank
Entsprechend der möglichen Konkurrenz zwischen den verschiedenen Pensionssystemen sind Koordinierungsmechanismen zwischen dem allgemeinen System und den Übergangssondersystemen einerseits und zwischen dem allgemeinen System und den Sondersystemen andererseits vorzusehen.
Bestimmung der zuständigen Institution
im Falle der Koordinierung des allgemeinen Systems und der Übergangssondersysteme:
- Der Träger des Übergangssondersystems, dem der Versicherte unterlag, unter Ausschluss jedes Trägers des allgemeinen Systems.
- bei gleichzeitiger Anwendbarkeit von zwei Übergangssondersystemen: der Versicherungsträger der Hauptbeschäftigung
- bei aufeinanderfolgender Versicherung in mehreren Übergangssondersystemen: der Versicherungsträger, dem die betreffende Person zuletzt unterstellt war.
bei Koordinierung des allgemeinen Systems und der Sondersysteme:
- der Träger des Systems, dem der Versicherte zuletzt unterlag
- wenn die betreffende Person zuletzt gleichzeitig zwei Systemen unterstellt war: der Versicherungsträger der Hauptbeschäftigung.
Die Hauptbeschäftigung ist die Tätigkeit mit dem höchsten Einkommen, ansonsten diejenige, die am längsten ausgeübt wird.
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