Gemeinsame Bestimmungen

Anrechnung von Kindererziehungszeiten

Wenn ein Elternteil dem allgemeinen System und der andere Elternteil einem Übergangssondersystem oder einem Sondersystem unterliegt, darf die aufgrund der Erziehung eines gemeinsamen Kindes anzurechnende Zeit nicht höher sein als die Zeit, die anzurechnen ist, wenn die Eltern einem einzigen Pensionssystem angehören.

Bearbeitung von Anträgen

Jeder Antrag auf Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes kann an eine der beteiligten Institutionen gerichtet werden, die ihn zusammen mit den ihr zur Verfügung stehenden Informationen an die anderen Institutionen weiterleitet.

Jede Institution nimmt die Feststellung der Ansprüche und die Auszahlung der Leistungen auf der Grundlage der Angaben vor, die sie selbst betreffen, sowie der Angaben, die die anderen Institutionen betreffen und die ihr bescheinigt worden sind.

Versicherungszeiten, die von der Institution des Systems, in dem sie zurückgelegt wurden, bescheinigt werden, können von den anderen beteiligten Institutionen nicht angefochten werden.

Die Entscheidung der Institution, die eine Pension oder einen Pensionsanteil schuldet, wird nach dem für sie geltenden Verfahren zur Feststellung und Abwicklung von Ansprüchen getroffen.

Eine Entscheidung über die Änderung, das Ruhen oder den Entzug einer gewährten Pension oder eines Pensionsanteils kann nicht rechtsgültig getroffen werden, ohne dass die anderen zur Zahlung einer Pension oder eines Pensionsanteils verpflichteten Institutionen in Frage gestellt werden.

Kürzung und Auszahlung von Pensionen

Die Kürzungs-, Aussetzungs- und Nichtkumulierungsbestimmungen sind die des Systems der zuständigen Institution und gelten für alle Pensionen und Pensionsanteile.

Beim Zusammentreffen von Leistungen aus dem allgemeinen System und dem Übergangssondersystem wird die Jahresendzulage, die gegebenenfalls im gleichen Ausmaß wie die Gesamtheit der Pensionen und Pensionsteile gekürzt wird, berücksichtigt.

Vollwaisen, für die ein Anspruch auf eine Pension aus dem allgemeinen System für einen Elternteil und aus dem Übergangssondersystem oder Sondersystem für den anderen Elternteil besteht, haben nur Anspruch auf die höchste Pension, die nach den für Vollwaisen geltenden Modalitäten jedes Systems ermittelt wird.

Hat eine Person Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen von verschiedenen Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern aus dem allgemeinen System und dem Übergangssondersystem oder Sondersystem, so ist nur die höchste Hinterbliebenenpension geschuldet.

Die zuständige Institution sorgt für die Zahlung der gesamten Pension, vorbehaltlich der Erstattung der auf die anderen Institutionen entfallenden Anteile der Pensionen.

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