Hinterbliebenenpension

Im Falle des Ablebens eines Versicherten oder des Beziehers einer Alters- oder Invalidenpension kann die Nationale Pensionsversicherungsanstalt im Rahmen der Hinterbliebenenleistungen eine Hinterbliebenenpension auszahlen.

Die Empfänger der Hinterbliebenenpension

Unter der Voraussetzung, dass die nachstehend aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, können folgende Personen eine Hinterbliebenenpension geltend machen:

  • der überlebende Ehepartner
  • der überlebende eingetragene Lebenspartner
  • der geschiedene Ehepartner
  • der ehemalige eingetragene Lebenspartner
  • die Verwandten in direkter Linie oder Seitenlinie bis zum 2. Grad und die Verschwägerten in direkter Linie bis zum 2. Grad
  • die Waisen

Auf der Grundlage des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen kann dem Überlebenden unabhängig von seinem Geschlecht eine Hinterbliebenenpension gewährt werden.

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