Vorgehensweise und Verwaltungsverfahren

Die Einreichung des Antrags

Die Leistungen aus der Pensionsversicherung werden nur auf formellen Antrag der Betroffenen gewährt. Selbst beim Todesfall eines Pensionsempfängers kann die Hinterbliebenenpension nur auf Antrag der Hinterbliebenen gewährt werden.

Das Antragsformular kann heruntergeladen werden und muss per Post zurückgeschickt werden. Wenn die Dienststellen der CNAP Kenntnis vom Ableben eines Pensionsempfängers erhalten haben, wird ein Antragsformular an den potenziellen Empfänger der Hinterbliebenenpension geschickt, sofern dieser bekannt ist.

Wenn der Verstorbene im Laufe seiner beruflichen Laufbahn in mehreren Pensionssystemen versichert war, ist der Antrag an die Pensionsanstalt zu richten, bei der er zuletzt versichert war.

Belege, die dem Antrag auf Hinterbliebenenpension beizufügen sind:

  • Ein Auszug aus der Sterbeurkunde des/der Versicherten.
  • Eine vollständige Kopie der Heiratsurkunde/Partnerschaftserklärung, die nach dem Ableben des/der Versicherten ausgestellt wurde.
  • Eine Schulbescheinigung oder eine Kopie des Lehrvertrags für jedes Kind zwischen 18 und 27 Jahren.
  • Eine Kopie der Vormundschaftsurkunde für minderjährige Vollwaisen.

Gemäß Artikel 398 des Sozialgesetzbuchs werden diese Unterlagen kostenlos ausgestellt.

Hinterbliebenen von Grenzgängern wird empfohlen, ihren Antrag bei der zuständigen Institution am Ort ihres Wohnsitzes zu stellen. Siehe: Der Versicherungsverlauf im Ausland

Die Bearbeitungsdauer der Pensionsanträge hängt von der Verfügbarkeit und der Zuverlässigkeit der benötigten Daten ab und kann daher sehr unterschiedlich ausfallen. War der Versicherte in mehreren Ländern berufstätigt hängt die Bearbeitungsdauer des Antrages auch davon ab, wie schnell die angeforderten Informationen von den ausländischen Versicherungsträgern mitgeteilt werden.

Die Gewährung oder Ablehnung der Pension

Auf jeden Pensionsantrag folgt ein Präsidialbescheid über die Gewährung oder Ablehnung, gegen welchen Rechtsmittel eingelegt werden können. Siehe: Allgemeines - Rechtsbehelfe

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