Lebensbescheinigungen werden im Geburtsmonat des Pensionsempfängers versendet.
Beispiel: Lebensbescheinigungen für im Oktober geborene Personen werden im Oktober versandt.
September 2020: Anpassung des Verfahrens mit Frankreich, Belgien und Deutschland
Die CNAP hat mit den Sozialversicherungsträgern der genannten Länder Vereinbarungen über den elektronischen Austausch von Daten über Pensionsempfänger und Sterbefälle unterzeichnet.
Grundsätzlich werden Pensionsempfänger, die in diesen Ländern wohnen, daher keine Anträge auf Lebensbescheinigungen mehr erhalten, es sei denn, ihre Daten können nicht automatisch ausgetauscht werden.
Die Pensionszahlung wird in den folgenden Fällen eingestellt:
- wenn die Lebensbescheinigung nicht vor dem auf dem Formular angegebenen Stichtag an die CNAP zurückgeschickt wird.
- wenn es sich bei dem Formular nicht um das Originaldokument handelt. Kopien, Faxe und E-Mails werden nicht akzeptiert.
- wenn das Formular nicht vollständig ausgefüllt ist.
Der Empfänger muss Antworten auf alle Fragen geben und das Formular unterschreiben. Der Bürgermeister des Wohnorts oder sein Beauftragter müssen das Formular zusätzlich gegenzeichnen.
- Teil A ist vom Pensionsempfänger auszufüllen und zu unterschreiben.
- Teil B ist von der Gemeindeverwaltung auszufüllen und zu unterzeichnen.
Falls sich die Adresse geändert hat, muss der Pensionsempfänger unbedingt eine Wohnsitzbescheinigung oder ein anderes offizielles Dokument beifügen.