Allgemeines
Jahresendzulage
Eine Jahresendzulage wird Personen gewährt, die am 1. Dezember des laufenden Jahres pensionsberechtigt sind.
Die Bruttozulage entspricht 1,67 Euro bei Indexstand 100, zum Basisjahr 1984 für jedes abgeschlossene oder begonnene Versicherungsjahr, wobei die Anzahl der anrechenbaren Versicherungsjahre 40 nicht überschreiten darf.
Wenn der Beginn dieser Pension im Laufe des Jahres liegt, wird die Zulage mit einem Zwölftel für jeden Kalendermonat berechnet.
Der Betrag der Zulage wird bei der Anwendung der Kürzungsbestimmungen nicht berücksichtigt, jedoch gegebenenfalls im gleichen Verhältnis wie die Pensionsbestandteile gekürzt.
Von der Jahresendzulage werden Sozialabgaben und Steuern einbehalten. Die jährlichen Beiträge der Arbeitnehmerkammer werden von der Jahresendzulage abgezogen.
Das Gesetz vom 21. Dezember 2012 zur Reform der Pensionsversicherung sieht vor, dass die Zahlung der Jahresendzulage nicht mehr geschuldet sein wird, falls der Gesamtbeitragssatz 24 % übersteigt. Der Gesamtbeitragssatz liegt derzeit bei 24 %, wovon 8 % vom Versicherten, 8 % vom Arbeitgeber und 8 % vom Staat zu tragen sind.
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Für Pensionsempfänger beträgt die Jahresendzulage 1,67 Euro für jedes vollendete oder begonnene Versicherungsjahr aus Pflicht-, Zusatz-, Weiterversicherungs-, fakultativen oder Nachkaufzeiten. Dieser Betrag entspricht dem Index 100 bezogen auf das Basisjahr 1984.
Bei Beziehern einer Waisenpension beträgt die Jahresendzulage ein Drittel der gemäß dem vorstehenden Absatz festgelegten Zulage. Für Vollwaisen beträgt sie zwei Drittel.
Die Jahresendzulage wird gegebenenfalls auf zwei oder mehr überlebende Ehepartner, geschiedene Ehepartner oder überlebende eingetragene Lebenspartner gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2004 aufgeteilt.
Wird die Pension dem Berechtigten nicht für das gesamte Kalenderjahr ausgezahlt, so verringert sich diese Zulage auf ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, wobei die Tage des angefangenen Monats einheitlich als ein Dreißigstel des Monats gezählt werden. Der überlebende Ehepartner, oder der eingetragene Lebenspartner gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2004, der mit dem Empfänger einer Alters- oder Invalidenpension in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, hat Anspruch auf die volle Zulage für den Zeitraum des Kalenderjahres bis zum Ende des Sterbemonats.
Dynamische Anpassung der Pensionen
Mit dem Gesetz vom 21. Dezember 2012 zur Reform der Pensionsversicherung wurde eine Differenzierung eingeführt zwischen der Vorgehensweise bei der „Aufwertung“ und der „Anpassung“ der Pensionen. Die „Aufwertung“ der Pensionen wird verwendet im Zusammenhang mit der Eintragung von Löhnen und Einkommen in den Versicherungsverlauf mit dem Wert des Basisjahres 1984 und bei der ursprünglichen Berechnung der Pension zum Zeitpunkt der Pensionsgewährung. Die „Anpassung“ der Pensionen wird zur Anpassung der laufenden Pensionen an die Lohnentwicklung vorgenommen.
Neubewertung zum Zeitpunkt der Pensionsgewährung
Pensionen, deren Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2014 liegt, werden mit dem Aufwertungsfaktor für das Jahr 2009 multipliziert, welcher auf 1,405 festgelegt ist.
Pensionen, deren Anspruchsbeginn nach dem 31. Dezember 2013 liegt, werden mit dem Aufwertungsfaktor des vierten Jahres vor dem Anspruchsbeginn multipliziert. Die Gehaltsaufwertung wird zum Zeitpunkt der Gewährung bei der Erstberechnung der Pension angewandt und hängt nicht von der finanziellen Situation des Systems ab.
Anpassung der Pensionen
Die laufenden Pensionen werden an den Lebensstandard angepasst.
Jedes Jahr prüft die Regierung, ob der Angleichungsmoderator per Gesetz geändert werden muss. Sobald die reine Umlageprämie (*) des vorletzten Jahres vor dem Jahr der Revision den globalen Beitragssatz übersteigt, legt die Regierung der Abgeordnetenkammer einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzentwurf zur Neufestsetzung des Angleichungsmoderators beigefügt ist. Dieser Moderator ermöglicht es, die Auswirkungen der Anpassung der Pensionen an den aktuellen Lebensstandard zu verringern und kann den Wert 1, 0,5 oder 0 haben. Wird er auf 1 festgelegt, dann werden die Pensionen zu 100 % an den Lebensstandard angepasst, wird er auf 0,5 festgelegt, dann wird die Anpassung der Pensionen an den Lebensstandard halbiert und wird er auf 0 festgelegt, dann werden die Pensionen für das betreffende Jahr nicht angepasst.
Die ab dem 1. September 2023 geltende Indexzahl beträgt 944,43.
(*) Die reine Verteilungsprämie ist das Verhältnis zwischen den jährlichen laufenden Ausgaben und den gesamten beitragspflichtigen Löhnen, Gehältern und Einkommen, die den jährlichen Beitragseinnahmen des allgemeinen Pensionssystems zugrunde liegen.
Globaler Anpassungsfaktor 2024 (Aufwertung und Neuanpassung)
Für Pensionen, deren Beginn im Jahr 2024 festgelegt wird, beträgt der globale Anpassungsfaktor 1,520.
Gesetzliche Abzüge
Der Übergang vom Bruttobetrag der Pensionen zum Nettobetrag erfolgt grundsätzlich durch die folgenden Abzüge.
Die Beiträge zur Krankenversicherung
Von der Bruttopension eines Empfängers, der der luxemburgischen Krankenversicherung unterliegt, wird ein Beitragsabzug in Höhe von 2,80 % vorgenommen.
Die Steuern
Der steuerpflichtige Betrag der Pension unterliegt der Steuergesetzgebung auf Pensionen. Spezifische Fragen zum Steuerabzug sind an die zuständige Steuerverwaltung zu richten.
Eine Tabelle für die Einbehaltung von Steuern auf Pensionen wird jährlich per Ministerialerlass veröffentlicht. Die Steuern werden anhand der Tabelle und nach der für die Situation des Pensionsempfängers geltenden Steuergruppe berechnet. Die Besteuerung erfolgt nach den Angaben (Steuerklasse, Steuerermäßigung usw.) der Steuerverwaltung.
Der Beitrag zur Finanzierung der Pflegeversicherung
Für einen Pensionsempfänger, der der luxemburgischen Pflegeversicherung unterliegt, wird der Beitragssatz für die Pflegeversicherung auf 1,40 % der Bruttopension, vermindert um einen Abschlag von 25 % des sozialen Mindestlohns, festgelegt.
Zahlung, Aussetzung, Verjährung
Die Pensionen werden monatlich im Voraus gezahlt. Die Zahlung der Pension wird am Ende des Monats eingestellt, in dem der Empfänger stirbt oder in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
Wenn der Arbeitgeber nach dem Tod eines im aktiven Dienst befindlichen Versicherten ein Sterbevierteljahr zahlt, wird die Hinterbliebenenpension als Ausgleich an den Arbeitgeber gezahlt.
Die Zahlung kann von der Vorlage einer Lebens- oder Sterbeurkunde des Ehepartners oder des eingetragenen Lebenspartners abhängig gemacht werden.
Waisenpensionen werden an die Vormünder gezahlt, solange die Kinder noch minderjährig sind.
Die Zahlung erfolgt ordnungsgemäß durch eine Überweisung auf ein Post- oder Bankkonto des Empfängers.
Rechtsbehelfe
Auf jeden Pensionsantrag folgt ein Präsidialbescheid über die Gewährung oder Ablehnung, gegen welchen Rechtsmittel eingelegt werden können.
Falls der Pensionsempfänger nicht mit dem Präsidialbescheid einverstanden ist, kann der Betroffene innerhalb von 40 Tagen nach Zustellung schriftlich Einspruch gegen den Präsidialbescheid einlegen.
Über den Einspruch entscheidet der Verwaltungsrat der CNAP.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsrats kann beim Schiedsgericht der sozialen Sicherheit Widerspruch eingelegt werden. Gegen das Urteil des Schiedsgerichts der sozialen Sicherheit kann beim Obersten Schiedsgericht der sozialen Sicherheit Berufung eingelegt werden.
Weiterlesen: Die Gerichtsbarkeiten
Das Schiedsgericht der sozialen Sicherheit
Präsidialbescheide können vom Antragsteller vor dem Schiedsgericht der sozialen Sicherheit angefochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Eine Kopie der Entscheidung des Schiedsrats wird dem Antragsteller und dem Verwaltungsrat zugestellt. Wenn das Schiedsgericht den Antrag auf Erhalt der Pension für begründet hält, legt es den Beginn der Pension fest.
Sobald die Entscheidung, mit welcher dem Antrag grundsätzlich stattgegeben wurde, rechtskräftig geworden ist, bestimmt die Nationale Pensionsversicherungsanstalt die Höhe der Pension.
Das Schiedsgericht entscheidet in letzter Instanz bis zu einem Streitwert von eintausendzweihundertfünfzig Euro und unter Berufung, wenn der Streitwert diese Summe übersteigt.
Das Oberste Schiedsgericht der sozialen Sicherheit
Die Berufung wird beim Obersten Schiedsgericht der sozialen Sicherheit eingereicht und hat aufschiebende Wirkung.
Wenn das Schiedsgericht oder das Oberste Schiedsgericht die Klage zwar grundsätzlich zulässt, aber die Höhe und den Beginn der Pension nicht festgelegt hat, gewährt die Nationale Pensionsversicherungsanstalt im Falle einer Kassationsbeschwerde durch eine nicht anfechtbare Entscheidung sofort eine vorläufige Pension. Die Nationale Pensionsversicherungsanstalt nimmt keine Rückforderung der vorläufigen Pension vor, sondern rechnet sie gegebenenfalls auf die endgültig gewährte Pension an.
Wenn ein Antrag auf eine Invalidenpension mit der Begründung abgelehnt wird, dass die in Artikel 187 des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind, ist die Wiederholung dieses Antrags nicht vor Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des endgültigen Bescheids zulässig, es sei denn, aus einer dem Antrag beigefügten Bescheinigung geht hervor, dass in der Zwischenzeit eine grundlegende Änderung der medizinischen Umstände eingetreten ist. Fehlt diese Bescheinigung, so wird der Antrag durch eine unanfechtbare Entscheidung zurückgewiesen.
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