Beginn und Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension ist ein abgeleitetes Recht, und knüpft an den Versicherungsverlauf des verstorbenen Versicherten an.

Weiterlesen: Die Empfänger der Hinterbliebenenpension

Die Hinterbliebenenleistungen waren ursprünglich auf einen familiären Lebensstil ausgerichtet, bei dem die verheiratete Frau zu Hause blieb, um sich um Haushalt und Kinder zu kümmern, während der Ehemann und Vater als Ernährer für die gesamte Familie sorgte. Bei seinem Tod waren die Witwe und die Waisen unversorgt und bedürftig, weshalb ihnen mit Sozialleistungen geholfen werden musste.

Diese Rollenverteilung hat sich zunehmend verändert. Es sind neue Lebensformen entstanden und der Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit passt nicht mehr in das traditionelle Schema. Es ist heute üblich, dass beide Elternteile arbeiten und zum Unterhalt des Haushalts beitragen. Im Bereich der sozialen Sicherheit hat sich die Entwicklung dieser Vorstellungen darin niedergeschlagen, dass die Idee eines bedingungslosen Anspruchs einer Frau auf eine Pension, nach dem Ableben des Mannes, aufgegeben und dieser Anspruch ebenfalls auf den Mann ausgeweitet wurde. Darüber hinaus werden den Kindern beim Ableben des Vaters oder der Mutter die gleichen Rechte auf eine Waisenpension zuerkannt.

Die Konsequenz dieses Anspruchs auf eine Hinterbliebenenpension, die gleichermaßen der Witwe oder dem Witwer eines verstorbenen Versicherten zusteht, war die Einführung von Kürzungsbestimmungen, die eine Kürzung der Hinterbliebenenpension vorsehen, wenn diese mit beruflichen Einkünften oder einer persönlichen Pension zusammentrifft, wobei die Gesamtheit der Einkünfte einen angemessenen Schutz im Falle des Ablebens des Ehepartners gewährleisten soll.

Mit der Einführung eines zivilrechtlichen Partnerschaftsstatus durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 hat der Gesetzgeber unverheirateten Personen, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, einen rechtlichen Rahmen mit Rechten und Pflichten geschaffen. Diese neue Rechtslage wurde in der Gesetzgebung zur sozialen Sicherheit berücksichtigt, die dem Partner nun die gleichen Rechte zuerkennt wie zuvor dem Ehepartner.

Es können zwei Situationen auftreten:

  • Der Versicherte war zum Zeitpunkt des Ablebens noch nicht Empfänger einer persönlichen Pension.
  • Der Versicherte war zum Zeitpunkt des Ablebens Empfänger einer persönlichen Pension.

Die Wartezeitbedingungen des verstorbenen Versicherten

Damit für Hinterbliebene ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension besteht, muss der Versicherte, der zum Zeitpunkt des Ablebens noch keine persönliche Pension bezog, in den letzten drei Jahren vor seinem Ableben eine Wartezeit von mindestens 12 Versicherungsmonaten der Pflicht-, Weiter- oder fakultativen Versicherung erfüllt haben.

Für jeden Versicherten sind die verschiedenen Versicherungszeiten in seinem persönlichen Versicherungsverlauf aufgeführt.

Jedoch ist keine Wartezeit erforderlich, falls das Ableben des Versicherten während der Versicherungszeit eingetreten ist und auf einen Unfall jeglicher Art oder auf eine anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen ist.

Hat der Versicherte zum Zeitpunkt des Ablebens eine persönliche Pension bezogen, besteht der Anspruch auf Hinterbliebenenpension ohne Wartezeitbedingungen.

Die besonderen Voraussetzungen der Hinterbliebenenpension

a) Die Hinterbliebenenpension des Ehepartners oder Lebenspartners

Im Falle des Ablebens des Versicherten hat der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension, vorausgesetzt, dass:

  • die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft mindestens ein Jahr gedauert hat, entweder zum Zeitpunkt des Ablebens oder vor Beginn der persönlichen Invalidenpension oder Alterspension des Versicherten;
  • der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der eingetragenen Partnerschaft keine Invalidenpension oder Alterspension bezogen hat.

Ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension besteht jedoch auch, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • wenn das Ableben des noch berufstätigen Versicherten oder seine Pensionierung wegen Invalidität die unmittelbare Folge eines Unfalls ist, welcher sich nach der Eheschließung oder der Eintragung der Partnerschaft ereignet hat;
  • wenn ein Kind aus der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft hervorgegangen ist oder wenn durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde;
  • wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft mindestens ein Jahr angedauert hat und der verstorbene Pensionsempfänger nicht über 15 Jahre älter als sein Ehepartner oder eingetragener Partner war;
  • wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft mindestens 10 Jahre angedauert hat, falls der verstorbene Pensionsempfänger über 15 Jahre älter war als sein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner.
b) Die Pension des geschiedenen Ehepartners oder ehemaligen eingetragenen Lebenspartners

Beim Ableben des ehemaligen Ehepartners hat der überlebende geschiedene Ehepartner unter denselben Bedingungen wie der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension, sofern er keine neue Ehe eingegangen ist. Die gleichen Regeln gelten auch im Rahmen einer eingetragenen Partnerschaft.

c) Verwandte und Verschwägerte

Hinterlässt der verstorbene Versicherte keinen überlebenden Ehepartner oder Lebenspartner, haben Verwandte oder Verschwägerte in direkter Linie (Kinder, Enkel, Eltern) sowie Verwandte der Seitenlinie bis zum 2. Grad (Geschwister) Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension unter der Voraussetzung:

  • dass sie zum Zeitpunkt des Ablebens des Versicherten weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben;
  • dass sie mindestens während den letzten fünf Jahren vor dem Ableben des Versicherten mit jenem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;
  • dass sie während desselben Zeitraums seinen Haushalt geführt haben;
  • dass der Verstorbene während desselben Zeitraums überwiegend zu ihrem Lebensunterhalt beigetragen hat;
  • dass sie zum Zeitpunkt des Ablebens des Versicherten älter als 40 Jahre waren.
d) Waisenpensionen

Eheliche oder ihnen gleichgestellte Kinder haben nach dem Ableben entweder des Vaters oder der Mutter Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension unter denselben Wartezeitvoraussetzungen, welche für die anderen Hinterbliebenenpensionen gelten.

Den ehelichen Kindern gleichgestellt sind für ehelich erklärte, adoptierte und uneheliche Kinder. Vollwaisen, deren Lebensunterhalt und Erziehung vom Versicherten während den letzten zehn Monaten vor seinem Ableben übernommen wurden, haben ebenfalls ein Anrecht auf eine Hinterbliebenenpension, falls sie keinen Anspruch auf eine Waisenpension aus der Versicherung ihrer leiblichen Eltern haben.

Beginn und Ende der Hinterbliebenenpension

Die Hinterbliebenenpension des überlebenden Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners, des geschiedenen Ehepartners oder ehemaligen eingetragenen Lebenspartners

Die Hinterbliebenenpension beginnt am Todestag des Versicherten oder, wenn der Versicherte Empfänger einer persönlichen Pension war, am ersten Tag des Monats nach dem Ableben des Versicherten.

Die Hinterbliebenenpension endet am letzten Tag des Monats, in dem der Begünstigte verstirbt.

Im Falle einer erneuten Ehe oder Partnerschaft endet die Hinterbliebenenpension zu Beginn des darauffolgenden Monats. In diesem Fall wird die Hinterbliebenenpension durch Zahlung eines Kapitalbetrags abgelöst (Abfindung und Wiederaufnahme).

Ende der Waisenpension

Die Waisenpension wird bis zum 18. Lebensjahr gewährt. Sie wird bis zum 27. Lebensjahr weitergezahlt, wenn die Waise aufgrund von wissenschaftlicher oder technischer Berufsausbildung nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu verdienen.

Die Waisenpension endet im Falle des Ablebens oder der Zuerkennung einer Invalidenpension. Außer im Falle eines Studiums wird die Waisenpension ab dem Monat, der auf eine Eheschließung oder Eintragung einer Partnerschaft folgt, nicht mehr gezahlt.

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