Berechnung der Hinterbliebenenpension

Berechnung des Betrags der Pension

Die grundlegenden Parameter

Die Berechnung des Betrags der jährlichen Bruttopension erfolgt zum Index 100 der Lebenshaltungskosten und bezogen auf das Basisjahr 1984. Der daraus resultierende Betrag wird mit dem aktuellen Index der Lebenshaltungskosten und dem geltenden Aufwertungsfaktor angepasst und durch 12 geteilt, um den monatlichen Betrag zu erhalten.

Die Elemente und Faktoren der Hinterbliebenenpension

Die Hinterbliebenenpension ist eine abgeleitete Pension, die aus der persönlichen Pension berechnet wird, auf die der Verstorbene im Falle einer Invalidenpension Anspruch hatte oder gehabt hätte. Zu diesem Zweck werden auf die Bestandteile, aus denen die persönliche Pension besteht, Reversionsfaktoren angewendet.

Diese Pensionsbestandteile können sich zusammensetzen aus:

  • den pauschalen Steigerungen, die in Abhängigkeit von der Dauer des Versicherungsverlaufs gewährt werden,
  • den proportionalen Steigerungen, die in Abhängigkeit von den während des Versicherungsverlaufs erzielten beitragspflichtigen Einkommen gewährt werden,
  • den pauschalen Sondersteigerungen, die im Falle von Invalidität für zukünftige Versicherungszeiten gewährt werden,
  • den proportionalen Sondersteigerungen, die im Falle von Invalidität auf fiktive Einkommen gewährt werden,
  • dem Zuschlag zur Mindestpension, der die Differenz zwischen der garantierten Mindestpension und den anderen Pensionselementen darstellt.

Die Reversionsfaktoren für die verschiedenen Pensionselemente entsprechen folgenden Werten:

Pensionselemente Hinterbliebenenpension des Ehepartners oder Lebenspartners Waisenpension
Pauschale Steigerungen 1 1/3
Proportionale Steigerungen 3/4 1/4
Pauschale Sondersteigerungen 1 1/3
Proportionale Sondersteigerungen 3/4 1/4
Zuschlag zur Mindestpension (*) 1/4

(*) Die Hinterbliebenenpension wird mittels eines Zuschlages bis zur Höhe der Mindestpension, die der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, angeglichen.

Das Sterbevierteljahr für Hinterbliebenenpensionen

Die Pensionen von Hinterbliebenen, die mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder deren Lebensunterhalt zu dessen Lasten war, werden in den ersten drei Monaten bis zur Höhe der Pension, die der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, aufgestockt. Die Ergänzung wird auf die verschiedenen Pensionen im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Betrag aufgeteilt.

Berechnung im Falle einer Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

Im Falle einer Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft und bei mehreren Anspruchsberechtigten wird die Hinterbliebenenpension im Verhältnis zur Dauer der verschiedenen Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften aufgeteilt.

Die Hinterbliebenenpension des geschiedenen Ehepartners oder ehemaligen eingetragenen Lebenspartners darf jedoch nicht höher sein als die Pension, die ihm ohne Zusammentreffen mit anderen Begünstigten zuerkannt worden wäre.

Liegt kein Zusammentreffen mit einem überlebenden Ehepartner oder überlebenden eingetragenen Lebenspartner vor, wird die Hinterbliebenenpension des geschiedenen Ehepartners oder ehemaligen eingetragenen Lebenspartners entsprechend der Dauer der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft während des Versicherungsverlaufs des Verstorbenen im Verhältnis zur Gesamtdauer dieses Versicherungsverlaufs festgelegt.

Vollwaisen

Für Vollwaisen wird die Höhe der Waisenpension verdoppelt. Falls für die Waise sowohl vom Vater als auch von der Mutter ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension besteht, wird die Waisenpension durch Verdoppelung der höheren Pension berechnet.

Zusammentreffen mehrerer Hinterbliebenenpensionen

Die Summe aller Hinterbliebenenpensionen darf nicht höher sein als

  • entweder die Pension, die dem verstorbenen Versicherten zugestanden hat oder zugestanden hätte,
  • oder, wenn diese Berechnungsweise günstiger ist, der Durchschnittsbetrag der fünf höchsten Gehälter im Versicherungsverlauf des verstorbenen Versicherten, wobei dieser Durchschnittbetrag nicht weniger als das 1,2-fache des Referenzbetrags betragen darf.

Übersteigt die Summe der Hinterbliebenenpensionen den Höchstbetrag, werden die Pensionen anteilig gekürzt.

Zusammentreffen mit persönlichem Einkommen

Die Hinterbliebenenpension wird gekürzt, wenn sie zusammen mit einem persönlichen Einkommen des Empfängers einen gesetzlich festgelegten Grenzwert überschreitet. Unter persönlichem Einkommen sind Berufseinkommen, Ersatzeinkommen, persönliche Pensionen und Renten zu verstehen.

Bestimmung des Grenzwerts

Der Grenzwert entspricht dem 1,5-fachen des Referenzbetrags. Er wird für jedes Kind, für das „Babyjahre“ angerechnet werden oder für das eine Erziehungspauschale gezahlt wird, um 4 % erhöht. Für jedes Kind, das eine Waisenpension bezieht, erhöht sich der Grenzwert um 12 %.

Monatliche Beträge, die ab dem 01.01.2024 gelten:

  • Grenzwert: 3.741,36 EUR
  • Erhöhung um 4 %: 149,65 EUR
  • Erhöhung um 12 %: 448,96 EUR

Freibetrag

Wenn das persönliche Einkommen aus beruflicher Tätigkeit oder Ersatzeinkommen besteht, wird vorab ein Freibetrag in Höhe von zwei Dritteln des Referenzbetrags abgezogen.

Wenn das persönliche Einkommen aus einer persönlichen Pension besteht, ist der volle Betrag der Pension zu berücksichtigen.

Betrag des monatlichen Freibetrags gültig ab 01.01.2024: 1.662,83 EUR

Kürzung der Hinterbliebenenpension

Die Kürzung entspricht 30 %

  • des Betrags des persönlichen Einkommens, wenn die Hinterbliebenenpension den Grenzwert überschreitet, oder
  • der Überschreitung des Grenzwertes, wenn die Hinterbliebenenpension unter dem Grenzwert liegt.

Abfindung und Wiederaufnahme  

Abfindung der Pension des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners

Im Falle einer erneuten Ehe oder eingetragenen Partnerschaft endet die Hinterbliebenenpension zu Beginn des darauffolgenden Monats. Die Pension wird durch eine einmalige Kapitalabfindung ersetzt.

Geht der Empfänger einer Hinterbliebenenpension vor dem 50. Lebensjahr eine neue Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ein, beträgt die Abfindung der Hinterbliebenenpension das Fünffache des in den letzten zwölf Monaten gezahlten Betrags. Bei einer neuen Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem 50. Lebensjahr beträgt der Satz das Dreifache des oben genannten Betrags.

Der Betrag der Abfindung ist auf die pauschalen und proportionalen Steigerungen beschränkt und berücksichtigt nicht die Kürzungen, die aufgrund von Kürzungsbestimmungen vorgenommen werden müssen. Proportionale Sondersteigerungen und pauschale Sondersteigerungen, die sich auf zukünftige Versicherungszeiten beziehen, werden vernachlässigt.

Wiederaufnahme der Pension des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners

Wenn die neue Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgelöst wird, entweder durch Scheidung oder Beendigung der eingetragenen Partnerschaft oder durch das Ableben des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners, wird der Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension ab fünf bzw. drei Jahren nach der neuen Partnerschaft wiederhergestellt.

Ergibt sich aus dem Ableben des neuen Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners ebenfalls ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension, wird nur die höhere Pension ausgezahlt.

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