Allgemeine Regelung und Übergangssondersysteme
Übergang von einem Übergangssondersystem in das allgemeine System:
Rückwirkende Versicherung
Jede Person, die in den Geltungsbereich eines Übergangssondersystems fällt, die
- aus dem Dienst des Staates, einer öffentlichen Einrichtung, der Nationalen Luxemburgischen Eisenbahngesellschaft oder eines Arbeitgebers, der der Vorsorgekasse der Kommunalbeamten und kommunalen Angestellten unterliegt, ausscheidet, ohne Anspruch auf eine Pension aus einem Übergangssondersystem zu haben oder
- jeden Pensionsanspruch aberkannt bekommt oder
- stirbt, ohne die Wartezeit erfüllt zu haben
ist rückwirkend bei der Nationalen Pensionsversicherungsanstalt für die Zeiten versichert, die für die Berechnung der Pensionen in dem Übergangssondersystem anrechenbar gewesen wären. Diese Zeiten sind als Pflichtperioden zu betrachten.
Ebenso kann sich ein Beamter, Angestellter oder Arbeitnehmer, der Anspruch auf eine aufgeschobene Pension bei einem Übergangssondersystem hat, für die rückwirkende Versicherung bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Pensionsantritts entscheiden. Diese Option ist unwiderruflich und muss schriftlich bei der Nationalen Pensionsversicherungsanstalt erfolgen, die die zuständige Institution des Übergangssondersystems davon in Kenntnis setzt.
Die tatsächlichen Bezüge, die den im Übergangssondersystem zurückgelegten Zeiten entsprechen, werden innerhalb der Grenzen des bei der Nationalen Pensionsversicherungsanstalt geltenden beitragspflichtigen Mindest- und Höchstbetrags angerechnet.
Für Zeiten des unbezahlten Urlaubs und des Urlaubs für Halbtagsarbeit im Anschluss an einen Mutterschaftsurlaub oder für Zeiten des Elternurlaubs werden das letzte vor Beginn des unbezahlten Urlaubs oder des Elternurlaubs erreichte Gehalt und der doppelte Betrag des Gehalts, das während der Halbtagsarbeit oder des Elternurlaubs in Teilzeit bezogen wurde, angerechnet.
Die rückwirkende Versicherung, die sich auf Zeiträume bezieht, die dem Parlamentsmandat oder den Funktionen eines Mitglieds des Staatsrats entsprechen, erfolgt jedoch durch Überschreitung der für die Festsetzung der Beiträge bei der CNAP vorgesehenen Grenzen.
Zum Zeitpunkt der rückwirkenden Versicherung bei der Nationalen Pensionsversicherungsanstalt nimmt die zuständige Institution des Übergangssondersystems eine Übertragung der Beiträge für alle Zeiträume vor.
Die Beiträge werden auf der Grundlage der berücksichtigten Entgelte und nach den Beitragssätzen berechnet, die nach dem früheren Pensionssystem für Privatangestellte bzw. nach Buch III des Sozialgesetzbuches sukzessive angewandt wurden. Der von der öffentlichen Hand getragene Anteil ist eingeschlossen. Der Nominalbetrag der Beiträge wird ab dem 31. Dezember eines jeden Dienstjahres mit einem Zinseszins von 4 % pro Jahr verzinst.
Wechsel vom allgemeinen System in das Übergangssondersystem:
Übertragung von Beiträgen in das Übergangssondersystem
Wenn eine Person vom allgemeinen System in ein Übergangssondersystem wechselt, werden die Beiträge, die im allgemeinen System eingezahlt wurden und im Übergangssondersystem anerkannt wurden, vom Pensionsträger des allgemeinen Systems auf den Träger übertragen, der diese Beiträge übernehmen soll.
Beiträge, die für Versicherungszeiten gezahlt wurden, für die eine Leistung oder eine Beitragserstattung gewährt wurde, können nicht übertragen werden, es sei denn, die letztgenannten Beiträge wurden zurückerstattet oder die damit verbundenen Ansprüche sind wieder aufgelebt. Außer im Falle einer späteren rückwirkenden Versicherung begründen Zeiten, die den übertragenen Beiträgen entsprechen, keinen Anspruch mehr auf Leistungen im allgemeinen System.
Der Nominalbetrag der Beiträge wird ab dem 31. Dezember eines jeden Dienstjahres um Zinseszinsen in Höhe von 4 % pro Jahr erhöht.
Gleichzeitige Zugehörigkeit zum allgemeinen System und zu einem Übergangssondersystem: Zusammentreffen von Leistungen
Wenn eine Person gleichzeitig dem allgemeinen System und dem Übergangssondersystem unterliegt oder, im Falle einer aufeinanderfolgenden Mitgliedschaft im allgemeinen System und im Übergangssondersystem, wenn die Validierungsbedingungen nicht erfüllt sind, kann der Versicherte einen Pensionsanspruch in beiden Systemen erwerben.
Dieser Anspruch wird dadurch ermöglicht, dass zur Vervollständigung der Anwartschaftsbedingungen die in den beiden Systemen zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet werden, sofern sie sich nicht überschneiden.
Die Begründung des Anspruchs auf eine Invalidenpension aus einem Übergangssondersystem gilt als Erfüllung der Bedingung der Invalidität, die im allgemeinen System verlangt wird.
Die Eröffnung des Anspruchs auf eine Hinterbliebenenpension aus dem Übergangssondersystem gilt als Erfüllung der im allgemeinen System vorgeschriebenen Anspruchsvoraussetzungen.
Im Falle der Begründung eines Pensionsanspruchs im Übergangssondersystem und im allgemeinen System:
- Die Pension aus dem Übergangssondersystem wird nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes für Staatsbeamte berechnet;
- Der Anteil der Pension aus dem allgemeinen System ist auf die proportionalen Steigerungen beschränkt, die auf der Grundlage der beitragspflichtigen Einkommen berechnet werden, die den von diesem System anerkannten Zeiten entsprechen;
- Die Jahresendzulage wird auf der Grundlage der in der allgemeinen Pensionsversicherung zurückgelegten Jahre festgelegt.
Wenn die proportionalen Steigerungen und proportionalen Sondersteigerungen des allgemeinen Systems mit Sondersteigerungen überlappen, die durch in einem Übergangssondersystem für denselben Zeitraum gewährt wurden, werden die Sondersteigerungen um den Betrag dieser Steigerungen gekürzt. Wenn proportionale Sondersteigerungen des allgemeinen Systems mit Steigerungen aus dem Übergangssondersystem zusammenfallen, werden diese Steigerungen um den Betrag der für denselben Zeitraum fälligen proportionalen Sondersteigerungen gekürzt.
Wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension eines geschiedenen Ehepartners oder eines ehemaligen Lebenspartners im allgemeinen System und in dem Übergangssondersystem entsteht, erfolgt die Bestimmung der Pension des geschiedenen Ehepartners oder des ehemaligen eingetragenen Lebenspartners und die eventuelle Aufteilung auf mehrere geschiedene Ehepartner (ehemalige eingetragene Lebenspartner) und einen überlebenden Ehepartner (Lebenspartner) nach den Regeln des Übergangssondersystems.
Sofern der verstorbene Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner am Tag vor der Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft nicht einem Übergangssondersystem unterlag, wird die zu diesem Zeitpunkt ermittelte Hinterbliebenenpension des geschiedenen Ehepartners oder ehemaligen Lebenspartners nach den Bestimmungen des allgemeinen Systems und zu Lasten des Übergangssondersystems berechnet.
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