Berechnung der vorzeitigen Alterspension
Berechnung des Betrags der Pension
Zur Bestimmung der Alterspension und der vorzeitigen Alterspension wird dieselbe Berechnungsformel angewendet.
Die Alterspension setzt sich aus den folgenden Pensionselementen zusammen:
- den pauschalen Steigerungen und
- den proportionalen Steigerungen.
Die pauschalen Steigerungen werden auf der Grundlage der Versicherungsdauer berechnet. Die proportionalen Steigerungen werden von dem erzielten beitragspflichtigen Einkommen abgeleitet.
Folgende Werte werden seit dem Reformgesetz vom 21. Dezember 2012 abhängig vom Jahr des Beginns des Pensionsanspruchs bestimmt:
- die Sätze der pauschalen und proportionalen Steigerungen
- der Grenzwert der proportionalen Steigerungen
- die Erhöhung der proportionalen Steigerungen pro Einheit welche den Grenzwert überschreitet.
Die Berechnung des Betrags der jährlichen Bruttopension erfolgt nach dem Index 100 der Lebenshaltungskosten und bezogen auf das Basisjahr 1984. Der daraus resultierende Betrag wird mit dem aktuellen Lebenshaltungskostenindex und dem geltenden Aufwertungsfaktor angepasst und durch 12 geteilt, um den Monatsbetrag zu erhalten.
Vorzeitige Alterspension und Erwerbstätigkeit
Bei Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
a) deren Einkommen, über ein Jahr verteilt, pro Monat nicht mehr als ein Drittel des sozialen Mindestlohns beträgt, wird die vorzeitige Alterspension nicht gekürzt,
b) deren über ein Jahr verteiltes Einkommen pro Monat ein Drittel des sozialen Mindestlohns übersteigt, wird die vorzeitige Alterspension gemäß der aktuellen Gesetzgebung entzogen. Ein kürzlich erlassenes Urteil des Verfassungsgerichts hat die vorstehend angeführten gesetzlichen Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt. Die CNAP nimmt daher derzeit keine derartigen Pensionsentzüge vor. Weitere Informationen zu diesem Thema können erst nach künftigen Gesetzesänderungen bereitgestellt werden, die eine neue Rechtsgrundlage für die Behandlung der betreffenden Problematik schaffen.
Bei Ausübung einer Lohnbeschäftigung
a) deren Lohn, über ein Jahr verteilt, pro Monat nicht mehr als ein Drittel des sozialen Mindestlohns beträgt, wird die vorzeitige Alterspension nicht gekürzt,
b) deren Lohn, über ein Jahr verteilt, pro Monat ein Drittel des sozialen Mindestlohns übersteigt und unter dem Durchschnitt der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen des Versicherungsverlaufs bleibt, wird die vorzeitige Alterspension in dem Maße gekürzt, in dem die Summe der Pension und des Lohns den Durchschnitt der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen des Versicherungsverlaufs übersteigt.
c) deren Gehalt, verteilt über ein Jahr, pro Monat den Durchschnitt der 5 höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen des Versicherungsverlaufs übersteigt, wird die vorzeitige Alterspension entzogen.
Neuberechnung
Bei Zusammentreffen eines beruflichen Einkommens mit einer vorzeitigen Alterspension wird die Pension nur einmal im Jahr mit Wirkung vom 1. April neu berechnet, es sei denn, dass:
- der Empfänger eine Einkommensminderung über drei Monate und in Höhe von mindestens 10 % nachweist,
- das Einkommen des Empfängers um mehr als 25 % steigt,
- der Empfänger seine Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder aufgibt.
Die Kürzungsbestimmungen bleiben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gültig. Danach werden die während des Bezugs der vorzeitigen Alterspension erzielten Löhne oder Einkommen angerechnet und führen zu einer Erhöhung der proportionalen Steigerungen.
Zusammentreffen mit einer Unfallrente
Beim Zusammentreffen einer Alterspension mit einer Rente, die aus einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit resultiert, gelten die gesetzlichen Kürzungsbestimmungen.
Die Pension wird in dem Maße gekürzt, in dem sie zusammen mit der Unfallrente den festgelegten Grenzwert überschreitet, welcher entweder dem Durchschnitt der fünf höchsten Jahreseinkommen des Versicherten oder dem Einkommen, welches als Grundlage für die Berechnung der Unfallrente gedient hat, entspricht.
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