Berechnung der vorzeitigen Alterspension

Berechnung des Betrags der Pension

Zur Bestimmung der Alterspension und der vorzeitigen Alterspension wird dieselbe Berechnungsformel angewendet.

Die Alterspension setzt sich aus den folgenden Pensionselementen zusammen:

  • den pauschalen Steigerungen und
  • den proportionalen Steigerungen.

Die pauschalen Steigerungen werden auf der Grundlage der Versicherungsdauer berechnet. Die proportionalen Steigerungen werden von dem erzielten beitragspflichtigen Einkommen abgeleitet.

Folgende Werte werden seit dem Reformgesetz vom 21. Dezember 2012 abhängig vom Jahr des Beginns des Pensionsanspruchs bestimmt:

  • die Sätze der pauschalen und proportionalen Steigerungen
  • der Grenzwert der proportionalen Steigerungen
  • die Erhöhung der proportionalen Steigerungen pro Einheit welche den Grenzwert überschreitet.

Die Berechnung des Betrags der jährlichen Bruttopension erfolgt nach dem Index 100 der Lebenshaltungskosten und bezogen auf das Basisjahr 1984. Der daraus resultierende Betrag wird mit dem aktuellen Lebenshaltungskostenindex und dem geltenden Aufwertungsfaktor angepasst und durch 12 geteilt, um den Monatsbetrag zu erhalten.

Vorzeitige Alterspension und BERUFLICHE tätigkeit

Bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit :

  • wenn die berufliche Tätigkeit geringfügig ist, d. h. wenn das Einkommen über ein Kalenderjahr verteilt nicht mehr als ein Drittel des sozialen Mindestlohns pro Monat* beträgt, ist die vorzeitige Alterspension in voller Höhe geschuldet.
  • wenn das Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit über ein Kalenderjahr verteilt ein Drittel des sozialen Mindestlohns übersteigt und die Pension zusammen mit dem Einkommen den Durchschnitt der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreslöhne oder Jahreseinkommen im Versicherungsverlauf übersteigt, wird die vorzeitige Alterspension gekürzt.
  • wenn das Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit über ein Kalenderjahr verteilt den Durchschnitt der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreslöhne oder Jahreseinkommen im Versicherungsverlauf übersteigt, wird die vorzeitige Alterspension verweigert oder entzogen.

Neuberechnung

Bei Zusammentreffen eines beruflichen Einkommens mit einer vorzeitigen Alterspension wird die Pension nur einmal im Jahr mit Wirkung vom 1. Mai neu berechnet, es sei denn, dass:

  • der Empfänger eine Einkommensminderung über drei Monate und in Höhe von mindestens 10 % nachweist,
  • das Einkommen des Empfängers um mehr als 25 % steigt,
  • der Empfänger seine Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt oder aufgibt.

Die Kürzungsbestimmungen bleiben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gültig. Danach werden die während des Bezugs der vorzeitigen Alterspension erzielten Löhne oder Einkommen angerechnet und führen zu einer Erhöhung der proportionalen Steigerungen.

Zusammentreffen mit einer Unfallrente

Beim Zusammentreffen einer Alterspension mit einer Rente, die aus einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit resultiert, gelten die gesetzlichen Kürzungsbestimmungen.

Die Pension wird in dem Maße gekürzt, in dem sie zusammen mit der Unfallrente den festgelegten Grenzwert überschreitet, welcher entweder dem Durchschnitt der fünf höchsten Jahreseinkommen des Versicherten oder dem Einkommen, welches als Grundlage für die Berechnung der Unfallrente gedient hat, entspricht.

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