Berechnung der Alterspension

Berechnung des Betrags der Pension  

Für die Alterspension und die vorzeitige Alterspension wird dieselbe Berechnungsformel verwendet.

Die Alterspension setzt sich aus den folgenden Pensionselementen zusammen:

  • den pauschalen Steigerungen und
  • den proportionalen Steigerungen.

Die pauschalen Steigerungen werden auf der Grundlage der Versicherungsdauer berechnet. Die proportionalen Steigerungen werden von dem erzielten beitragspflichtigen Einkommen abgeleitet.

Folgende Werte werden seit dem Reformgesetz vom 21. Dezember 2012 abhängig vom Jahr des Beginns des Pensionsanspruchs bestimmt:

  • die Sätze der pauschalen und proportionalen Steigerungen
  • der Grenzwert der proportionalen Steigerungen
  • die Erhöhung der proportionalen Steigerungen pro Einheit welche den Grenzwert überschreitet.

Die Berechnung des Betrags der jährlichen Bruttopension erfolgt nach dem Index 100 der Lebenshaltungskosten und bezogen auf das Basisjahr 1984. Der daraus resultierende Betrag wird mit dem aktuellen Lebenshaltungskostenindex und dem geltenden Aufwertungsfaktor angepasst und durch 12 geteilt, um den Monatsbetrag zu erhalten.

Weiterlesen: Die Berechnungsgrundlagen

1. Der Reduktionskoeffizient auf den Index 100

Die Löhne und Gehälter werden pro Kalenderjahr mithilfe eines Reduktionskoeffizienten auf den Index 100 der Lebenshaltungskosten am 1. Januar 1984 umgerechnet.

Für jedes Jahr erfolgt die Bestimmung des Koeffizienten indem man 100 durch den durchschnittlichen Index des betreffenden Jahres teilt.

Beispiel:
Für das Jahr 1990 beträgt der durchschnittliche Index 461,61.
Der
Reduktionskoeffizient auf den Index 100 beträgt somit: 100/461,61 = 0,21663
Ein Jahresgehalt von 14.500 Euro aus dem Jahr 1990 entspricht somit
14.500 * 0,21663 = 3.141,14 Euro, ausgedrückt im Index 100 der Lebenshaltungskosten (n.i. 100).

2. Der Aufwertungsfaktor

Die auf den Index 100 der Lebenshaltungskosten umgerechneten oder reduzierten Löhne und Gehälter werden an den Lebensstandard des Basisjahres angepasst, welches als Referenz für die Berechnung der Pensionen dient. Zu diesem Zweck werden sie durch den Aufwertungsfaktor geteilt, der das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Bruttolohnniveau des Basisjahres und dem durchschnittlichen Bruttolohnniveau von jedem Kalenderjahr ausdrückt.

Beispiel:
Für das Jahr 1990 beträgt der Aufwertungsfaktor 1,103
Ein Einkommen von 3.141,14 Euro (n.i. 100) entspricht
3.141,14 / 1,103 = 2.847,82 Euro im Vergleich zum Basisjahr.

Eine großherzogliche Verordnung legt die Aufwertungsfaktoren fest, die für Löhne, Gehälter oder Einkommen aus den Jahren bis zum 31. Dezember 2011 gelten. Die gültigen Faktoren ab 2012 werden jährlich vor dem 31. Dezember des Folgejahres durch eine großherzogliche Verordnung festgelegt. (R. 26.12.2012)

3. Das Basisjahr

Das Basisjahr, das als Referenz für die Berechnung der Pensionen dient, ist das Jahr 1984.

4. Der Referenzbetrag

Der jährliche Referenzbetrag zum Index 100, der für das Basisjahr 1984 bestimmt wurde, beträgt 2.085 Euro.

Die pauschalen Steigerungen

Die pauschalen Steigerungen werden abhängig vom Versicherungsverlauf (Pflichtversicherungszeiten, Weiterversicherungszeiten, fakultative Versicherungszeiten, Nachkauf von Versicherungszeiten und Ergänzungszeiten, welche der Versicherte erbracht hat) gewährt. Es können höchstens 40 Versicherungsjahre berücksichtigt werden.

Weiterlesen: Die pauschalen Steigerungen

Nach einer Versicherungsdauer von 40 Jahren aus Pflicht-, Weiterversicherungs-, fakultativen, Nachkauf- oder Ergänzungszeiten entsprechen die pauschalen Steigerungen einem gewissen Prozentsatz des Referenzbetrags. Der genaue Prozentsatz der pauschalen Steigerungen richtet sich nach dem Jahr des Beginns des Pensionsanspruchs.

Der jährliche Referenzbetrag zum Index 100, der für das Basisjahr 1984 bestimmt wurde, beträgt 2.085 Euro. Die pauschalen Steigerungen werden in Vierzigstel pro vollendetem oder begonnenem Versicherungsjahr erworben. Die Anzahl der angerechneten Jahre darf die Anzahl von 40 nicht überschreiten.

Die proportionalen Steigerungen

Die proportionalen Steigerungen werden durch Multiplikation der Summe der beitragspflichtigen Einkommen mit einem Steigerungssatz ermittelt.

Die beitragspflichtigen Einkommen werden mit dem Indexstand 100 zum Basisjahr 1984 ausgedrückt. Der Steigerungssatz wird mit Bezug auf das Jahr in welchem das Pensionsrecht entsteht bestimmt. Falls bei Pensionsbeginn die Summe der vollen Jahre der Pflichtversicherung und des Alters des Pensionsbeziehers den vorgesehenen Grenzwert überschreitet, wird der Steigerungssatz für jedes Jahr, welches den Grenzwert überschreitet, erhöht. Der Steigerungssatz ist auf den Maximalwert 2,05 % begrenzt.

Weiterlesen: Die gestaffelten proportionalen Steigerungen

Mit dem Grundsatz der gestaffelten Erhöhung der proportionalen Steigerungen, abhängig sowohl vom Alter als auch von der beruflichen Laufbahn des Versicherten, hat der Gesetzgeber eine Maßnahme eingeführt, die einen Anreiz zur Verlängerung der Erwerbstätigkeit bieten soll.

Die gestaffelten proportionalen Steigerungen gelten für Versicherte, deren Pensionsbeginn nach dem 1. März 2002 liegt.

Das Gesetz vom 21. Dezember 2012 zur Reform der Pensionsversicherung ändert die Bedingungen für die Gewährung der proportionalen Steigerungen dahingehend, dass die Summe aus Alter und Versicherungsdauer einen bestimmten Grenzwert überschreiten muss, der sich jährlich erhöht. So liegt der Anspruch auf gestaffelte proportionale Steigerungen im Jahr 2014 bei einem Grenzwert von 93 und wird bis zum Jahr 2052 auf 100 steigen. Dagegen wird der Satz der gestaffelten proportionalen Steigerungen schrittweise um 0,01% pro zusätzlichem Jahr erhöht: von 0,01 % bei Anspruchsbeginn vor dem Jahr 2013 auf 0,025 % bei Anspruchsbeginn im Jahr 2052. Eine Verlängerung der aktiven Berufslaufbahn entspricht einer mehr als doppelten Erhöhung des nach der alten Gesetzgebung geltenden Satzes.

Für das Jahr 2024 wird der Steigerungssatz von 1,775 % um eine zusätzliche Einheit von 0,015 % pro Lebensjahr und um eine zusätzliche Einheit von 0,015 % pro Versicherungsjahr erhöht. Dieser Satz darf jedoch die Grenze von 2,05% nicht übersteigen.

Die Mindest- und Maximalpension

Der Versicherte hat ein Anrecht auf eine Mindestpension, welche 90 % des Referenzwertes beträgt, wenn er eine Wartezeit von 40 Versicherungsjahren (Pflichtversicherungszeiten, Weiterversicherungszeiten, fakultative Versicherungszeiten, Nachkauf von Versicherungszeiten, Ergänzungszeiten) nachweisen kann.

Wenn der Versicherte die Wartezeit von 40 Versicherungsjahren nicht erfüllt hat, jedoch mindestens 20 Versicherungsjahre nachweisen kann, verringert sich die Mindestpension um ein Vierzigstel für jedes fehlende Jahr.

Die monatliche Mindestpension für 40 Versicherungsjahre beläuft sich am 1. Januar 2024 auf 2.244,82 EUR.

Liegt die Summe der pauschalen und der proportionalen Steigerungen unter dem Betrag der gesetzlichen Mindestpension, erhält der Versicherte einen Ausgleichszuschlag.

Keine persönliche Pension darf mehr als 5/6 des Fünffachen des Referenzbetrags von 2.085 EUR bei Indexstand 100 betragen.

Weiterlesen: Die Mindest- und Maximalpension

Bei der Prüfung der Wartezeit für die Mindestpension werden nicht nur die Pflicht-, Weiterversicherungs-, fakultative Versicherungszeiten und Nachkaufzeiten berücksichtigt, sondern auch die Ergänzungszeiten.

Im konkreten Fall der Berechnung einer (vorzeitigen) Alterspension wird die Differenz zwischen der theoretischen Berechnung einer Mindestpension und der Summe der pauschalen und proportionalen Steigerungen als Mindestpensionszuschlag bezeichnet.

Alterspension und Erwerbstätigkeit

Der Empfänger einer Alterspension kann eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, ohne dass dies Auswirkungen auf den Bruttobetrag seiner Pension hat.

Zum letzten Mal aktualisiert am