Die vorzeitige Alterspension ab 57 Jahren oder ab 60 Jahren

Die vorzeitige Alterspension kann ab 57 Jahren oder ab 60 Jahren gewährt werden.

Der Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension ist abhängig von:

  • der Altersbedingung und
  • der Wartezeitbedingung.

Der Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension besteht ab dem Alter von:

  • 57 Jahren, wenn der Versicherte über eine Wartezeit von 40 Versicherungsjahren mit Pflichtversicherungszeiten verfügt;
  • 60 Jahren, wenn der Versicherte über eine Wartezeit von 40 Versicherungsjahren an Pflichtversicherungszeiten, Weiterversicherungszeiten, fakultativen Versicherungszeiten, Nachkauf von Versicherungszeiten und/oder Ergänzungszeiten verfügt, wovon mindestens 10 Jahre auf Pflichtversicherungszeiten, Weiterversicherungszeiten, fakultative Versicherungszeiten und/oder Nachkauf von Versicherungszeiten entfallen müssen.

Anerkannte Versicherungszeiten zur Erfüllung der Wartezeitbedingung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension

Alter Mindestanzahl an Versicherungsjahren Pflichtversicherungszeiten Fakultative Versicherungszeiten Nachkaufzeiten Ergänzungszeiten
57 Jahre 40 Jahre x / / /
60 Jahre 40 Jahre x x x x
  davon 10 Jahre x x x /

(x) : Art der Versicherungszeit, die für das Erreichen des Minimums berücksichtigt wird.

(/) : Art der Versicherungszeit, die nicht für das Erreichen des Minimums berücksichtigt wird.

Die Versicherungszeit kann sich aus Zeiten zusammensetzen, die in verschiedenen Ländern zurückgelegt wurden und beschränken sich nicht ausschließlich auf luxemburgische Zeiten.

Weitere Informationen: Der Versicherungsverlauf

Die Pension wird Ihnen nicht von selbst zuerkannt, auch wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Es ist zwingend notwendig, eigenständig einen Pensionsantrag zu stellen.

Weitere Informationen: Beantragung der vorzeitigen Alterspension

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