Die familiäre Situation

Eine Änderung Ihrer familiären Situation kann sich auf die Höhe Ihrer Pension auswirken. Nachfolgend die Auswirkungen in Abhängigkeit von:

Heirat oder Partnerschaft

Der Einfluss einer Heirat oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hängt von der Art der Pension ab, die Sie beziehen:

  • eine persönliche Pension (Alterspension, vorzeitige Alterspension, Invalidität),
  • eine Hinterbliebenenpension,
  • eine Waisenpension,
  • eine Pension für geschiedene Ehepartner oder ehemalige eingetragene Lebenspartner.

Persönliche Pension:

Sie beziehen eine Alterspension, eine vorzeitige Alterspension oder eine Invalidenpension?

Ihre Pension ist ein persönliches Recht und der Bruttobetrag Ihrer Pension wird nicht durch eine Ehe oder Partnerschaft beeinflusst. Die Steuerabzüge werden je nach Situation angepasst, um den Nettobetrag Ihrer Pension zu berechnen.

Hinterbliebenenpension:

Ihre Hinterbliebenenpension wird ab dem Monat, der auf Ihre Heirat oder Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft folgt, ausgesetzt. Sie wird anschließend mit dem Fünffachen des ausgezahlten Jahresbetrags zurückgekauft. Wenn Sie das 50. Lebensjahr überschritten haben, beträgt die Rückkaufrate das Dreifache des eingezahlten Jahresbetrags.

Sie haben erneut Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension, wenn:

  • Sie sich scheiden lassen oder Ihre eingetragene Lebenspartnerschaft aufheben
  • Ihr Ehepartner oder Ihr eingetragener Lebenspartner stirbt.

Waisenpension:

Die Waisenpension wird, außer im Falle eines Studiums, ab dem Monat nach der Heirat oder Partnerschaft eingestellt.

Pension des geschiedenen Ehepartners oder ehemaligen eingetragenen Lebenspartners:

Der Anspruch auf eine persönliche Pension wird durch eine Scheidung oder das Ende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht beeinflusst.

Wenn der geschiedene Versicherte (oder ehemalige Lebenspartner) vor der aufgelösten Ehe oder dem Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft Empfänger einer Hinterbliebenenpension war, wird der Anspruch auf Hinterbliebenenpension ab fünf bzw. drei Jahren nach der neuen Einstellung wiederhergestellt.

Scheidung oder Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Der Anspruch auf eine persönliche Pension wird durch eine Scheidung oder das Ende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht beeinflusst.

Wohngemeinschaft

Eine Wohngemeinschaft hat keinen Einfluss auf die Höhe Ihrer persönlichen Pension.

Faktische Trennung

Eine faktische Trennung hat keinen Einfluss auf die Höhe Ihrer persönlichen Pension.

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