Beginn und Anspruchsvoraussetzungen
Beginn der vorzeitigen Alterspension
Die vorzeitige Alterspension kann entweder
a) ab dem Alter von 57 Jahren oder
b) ab dem Alter von 60 Jahren bewilligt werden.
Die vorzeitige Alterspension beginnt an dem Tag, an dem die Alters- und Wartezeitbedingungen erfüllt sind.
- Bei Beendigung der beruflichen Tätigkeit beginnt die Pension an dem Tag, an dem der Anspruch des Versicherten auf sein Berufseinkommen erlischt.
- Falls bei Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit das Einkommen mehr als einem Drittel des sozialen Mindestlohns beträgt, beginnt die Pension am ersten Tag des Monats nach Einreichung des Antrages.
Die vorzeitige Alterspension ist nicht mit dem Vorruhestand zu verwechseln: Die vorzeitige Alterspension fällt unter die Pensionsversicherung, während der Vorruhestand, dessen Dauer auf drei Jahre begrenzt ist, ein Instrument der Generationensolidarität ist und zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit dient. In dieser Hinsicht wird der Vorruhestand daher mit beitragspflichtigen Versicherungsjahren gleichgesetzt, welche für die Alterspension angerechnet werden.
Entzug der vorgezogenen Alterspension
Gemäß der aktuellen Gesetzgebung wird die vorzeitige Alterspension entzogen, wenn der Berechtigte aus einer beruflichen Tätigkeit ein Einkommen bezieht, welches über dem Durchschnitt der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen im Versicherungsverlauf liegt.
Die Anspruchsvoraussetzungen auf eine vorzeitige Alterspension
Die vorzeitige Alterspension kann bewilligt werden:
a) ab dem vollendeten 57. Lebensjahr, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 480 Monaten aus Pflichtversicherungszeiten nachweisen kann,
b) ab dem vollendeten 60. Lebensjahr, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 480 Monaten aus Pflichtversicherungszeiten, Weiterversicherungszeiten, fakultativen Versicherungszeiten, Nachkauf von Versicherungszeiten und Ergänzungszeiten nachweisen kann. Mindestens 120 dieser Monate müssen aus Pflichtversicherungszeiten, Weiterversicherungszeiten, fakultativen Versicherungszeiten und Nachkauf von Versicherungszeiten bestehen.
Ab dem 1. Juli 2026 ist diese Dauer von 480 Monaten beim Erreichen des 60. Lebensjahres um volle Beitragsmonate zu verlängern. Die Anzahl der Monate ist in der nachstehenden Tabelle festgelegt, je nachdem, in welchem Jahr diese Dauer von 480 Monaten erreicht wird. Die Verlängerung muss nach Ablauf dieser Frist erfolgen.
| Ab dem | Erforderliche Verlängerung |
| 01.07.2026 | + 1 Monat |
| 01.01.2027 | +2 Monate |
| 01.01.2028 | +4 Monate |
| 01.01.2029 | +6 Monate |
| 01.01.2030 | +8 Monate |
Die oben genannte Dauer von 480 Monaten verlängert sich nicht, wenn der Pensionsanspruch nach einer Vorruhestandsentschädigungsphase für Schicht- und Nachtarbeiter oder nach einer Vorruhestandsanpassung entsteht.
Für die Gewährung der vorgezogenen Alterspension kommt eine wirtschaftliche Bedingung hinzu. Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den Empfänger einer vorgezogenen Alterspension ist grundsätzlich erlaubt, kann jedoch die Gewährung, die Aufrechterhaltung und die Berechnung der Pension beeinflussen.
Weiterlesen: Ausübung einer beruflichen Tätigkeit
Ausübung einer beruflichen Tätigkeit
- Wenn die berufliche Tätigkeit geringfügig ist, d. h. wenn das Einkommen über ein Kalenderjahr verteilt nicht mehr als ein Drittel des sozialen Mindestlohns pro Monat* beträgt, ist die vorzeitige Alterspension in voller Höhe geschuldet.
- Wenn das Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit über ein Kalenderjahr verteilt ein Drittel des sozialen Mindestlohns übersteigt und die Pension zusammen mit dem Einkommen den Durchschnitt der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreslöhne oder Jahreseinkommen im Versicherungsverlauf übersteigt, wird die vorzeitige Alterspension gekürzt.
- Wenn das Einkommen aus der beruflichen Tätigkeit über ein Kalenderjahr verteilt den Durchschnitt der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreslöhne oder Jahreseinkommen im Versicherungsverlauf übersteigt, wird die vorzeitige Alterspension verweigert oder entzogen.
Beispiel:
Ein Versicherter gibt seine hauptberufliche Tätigkeit auf, unterrichtet aber noch sechs Monate im Jahr an einer Berufsschule.
Das Einkommen beträgt 500,00 EUR pro Monat.
Verteilung des erzielten Einkommens auf das Kalenderjahr: 500,00 * 6 = 3.000,00 / 12 = 250,00 EUR pro Monat.
Das Monatseinkommen beträgt somit weniger als ein Drittel des sozialen Mindestlohns und die vorzeitige Alterspension ist in voller Höhe geschuldet.
* Sozialer Mindestlohn (SSM am 01.05.20205) pro Monat = 2.703,73 EUR; Ein Drittel des SSM = 901,24 EUR
Zusammenfassung der Wartezeitbedingungen
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