Beginn und Anspruchsvoraussetzungen

Beginn der vorzeitigen Alterspension

Die vorzeitige Alterspension kann entweder

a) ab dem Alter von 57 Jahren oder

b) ab dem Alter von 60 Jahren bewilligt werden.

Die vorzeitige Alterspension beginnt an dem Tag, an dem die Alters- und Wartezeitbedingungen erfüllt sind.

  • Bei Beendigung der beruflichen Tätigkeit beginnt die ungekürzte Pension an dem Tag, an dem der Anspruch des Versicherten auf sein Berufseinkommen erlischt.
  • Falls bei Fortsetzung einer Lohnbeschäftigung das Einkommen mehr als einem Drittel des sozialen Mindestlohns beträgt, beginnt die Pension am ersten Tag des Monats nach Einreichung des Antrages.

Die vorzeitige Alterspension ist nicht mit dem Vorruhestand zu verwechseln: Die Alterspension fällt unter die Pensionsversicherung, während der Vorruhestand, dessen Dauer auf drei Jahre begrenzt ist, ein Instrument der Generationensolidarität ist und zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit dient. In dieser Hinsicht wird der Vorruhestand daher mit beitragspflichtigen Versicherungsjahren gleichgesetzt, welche für die Alterspension angerechnet werden.

Entzug der vorgezogenen Alterspension

Gemäß der aktuellen Gesetzgebung wird die vorzeitige Alterspension entzogen, wenn der Berechtigte

  • eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, aus der ein Einkommen hervorgeht, das ein Drittel des jährlichen sozialen Mindestbruttolohns übersteigt;
  • aus einer Lohnbeschäftigung ein Einkommen bezieht, welches über dem Durchschnitt der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen im Versicherungsverlauf liegt.

Hinsichtlich der selbstständigen Erwerbstätigkeit hat ein kürzlich erlassenes Urteil des Verfassungsgerichts die oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt. Die CNAP nimmt daher derzeit keine derartigen Pensionsentzüge vor. Weitere Informationen zu diesem Thema können erst nach künftigen Gesetzesänderungen bereitgestellt werden, die eine neue Rechtsgrundlage für die Behandlung der betreffenden Problematik schaffen.

Die Anspruchsvoraussetzungen auf eine vorzeitige Alterspension

Die vorzeitige Alterspension wird bewilligt:

a) ab dem vollendeten 57. Lebensjahr, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 480 Monaten aus Pflichtversicherungszeiten nachweisen kann,

b) ab dem vollendeten 60. Lebensjahr, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 480 Monaten aus Pflichtversicherungszeiten, Weiterversicherungszeiten, fakultativen Versicherungszeiten, Nachkauf von Versicherungszeiten und Ergänzungszeiten nachweisen kann. Mindestens 120 dieser Monate müssen aus Pflichtversicherungszeiten, Weiterversicherungszeiten, fakultativen Versicherungszeiten und Nachkauf von Versicherungszeiten bestehen.

Für die Gewährung der vorgezogenen Alterspension kommt eine wirtschaftliche Bedingung hinzu. Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den Empfänger einer vorgezogenen Alterspension ist grundsätzlich erlaubt, kann jedoch die Gewährung, die Aufrechterhaltung und die Berechnung der Pension beeinflussen.

Dabei ist zwischen der Ausübung einer Lohnbeschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit zu unterscheiden.

Weiterlesen: Ausübung einer abhängigen Beschäftigung

Ausübung einer abhängigen Beschäftigung

  • Wenn die abhängige Beschäftigung geringfügig ist, d. h. wenn das Einkommen über ein Kalenderjahr verteilt nicht mehr als ein Drittel des sozialen Mindestlohns pro Monat* beträgt, ist die vorzeitige Alterspension in voller Höhe geschuldet.
  • Wenn das Einkommen aus der abhängigen Beschäftigung über ein Kalenderjahr verteilt ein Drittel des sozialen Mindestlohns übersteigt und die Pension zusammen mit dem Lohn den Durchschnitt der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreslöhne oder Jahreseinkommen im Versicherungsverlauf übersteigt, wird die vorzeitige Alterspension gekürzt.
  • Wenn das Einkommen aus der abhängigen Beschäftigung über ein Kalenderjahr verteilt den Durchschnitt der fünf höchsten beitragspflichtigen Jahreslöhne oder Jahreseinkommen im Versicherungsverlauf übersteigt, wird die vorzeitige Alterspension verweigert oder entzogen.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer gibt seine hauptberufliche Tätigkeit auf, unterrichtet aber noch sechs Monate im Jahr an einer Berufsschule.
Das Gehalt beträgt 500,00 EUR pro Monat.
Verteilung des erzielten Lohns auf das Kalenderjahr: 500,00 * 6 = 3.000,00 / 12 = 250,00 EUR pro Monat.
Der Monatslohn beträgt somit weniger als ein Drittel des sozialen Mindestlohns und die vorzeitige Alterspension ist in voller Höhe geschuldet.

* Sozialer Mindestlohn (SSM) pro Monat = 2.570,93 EUR; Ein Drittel des SSM = 856,98 EUR

Zusammenfassung der Wartezeitbedingungen

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