Rückerstattung von Beiträgen

Rückerstattung nach Vollendung des 65. Lebensjahres

Erfüllt der Versicherte nach Ablauf des 65. Altersjahres nicht die Wartezeit für die Gewährung einer Alterspension, so werden ihm auf Antrag die tatsächlich auf sein Konto eingezahlten Beiträge, mit Ausnahme des von den staatlichen Stellen getragenen Anteils, unter Berücksichtigung der Anpassung an den Indexstand der Lebenshaltungskosten, zurückerstattet.

Mit der Erstattung erlischt jeder Anspruch auf eine Leistung.

Wenn infolge des Zusammentreffens mehrerer versicherungspflichtiger Tätigkeiten oder Leistungen die gesamte Beitragsgrundlage eines Versicherten die Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, wird die Differenz bei der Berechnung der Pension nicht berücksichtigt. Auf Antrag pro Kalenderjahr, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Gewährung der Pension, hat der Versicherte Anspruch auf Erstattung des auf ihn zu hoch entfallenden Beitragsanteils.

Formular für den Antrag auf Erstattung im Alter von 65 Jahren

Erstattung an einen Empfänger einer Alterspension

Wenn der Bezieher einer Alterspension eine abhängige Beschäftigung ausübt, hat er auf Antrag Anspruch auf die Erstattung der Beiträge, welche er nach Vollendung des 65. Lebensjahres eingezahlt hat.

Die Erstattung besteht ausschließlich aus dem vom Versicherten zu tragenden Anteil der Beiträge und wird nicht an den Indexstand der Lebenshaltungskosten angepasst.

Die Erstattung kann für jedes Kalenderjahr beantragt werden.

Formular für den Antrag auf Beitragserstattung bei einer vergüteten Beschäftigung nach dem 65. Lebensjahr

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