Beginn und Anspruchsvorrausetzungen

Anspruchsvorrausetzungen

Die Gewährung einer Invalidenpension ist an die folgenden Bedingungen geknüpft.

  • Der Versicherte muss im Sinne des Gesetzes invalide sein:

Als invalid gilt ein Versicherter, der infolge einer längeren Krankheit, eines Gebrechens oder von Verschleiß einen derartigen Verlust der Arbeitsfähigkeit erlitten hat, dass er nicht mehr in der Lage ist, den zuletzt ausgeübten Beruf oder eine andere seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung auszuüben.

  • Der Versicherte muss jede der Versicherung unterliegende berufliche Tätigkeit aufgeben:

Als solche gilt jede berufliche Tätigkeit, die im Durchschnitt ein Einkommen von mehr als einem Drittel des sozialen Mindestlohns erzielt.

  • Der Versicherte darf das Alter von 65 Jahren nicht erreicht haben.
  • Die Wartezeit muss erfüllt sein:

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Versicherte während der letzten drei Jahren vor Beginn der festgestellten Invalidität oder dem Ablauf des Krankengeldes mindestens 12 Versicherungsmonate, bestehend aus Pflichtversicherung, Weiterversicherung oder fakultativer Versicherung, nachweisen kann. Dieser dreijährige Bezugszeitraum wird verlängert, sofern und soweit er sich mit Ergänzungszeiten oder Zeiten, die dem Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen entsprechen, überschneidet.

Es ist jedoch zu beachten, dass diese Wartezeit nicht erforderlich ist, wenn die Invalidität auf einen Unfall jeglicher Art oder auf eine anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen ist, welche/r während der Versicherungszeit aufgetreten ist.

Bei den Versicherungszeiten wird zwischen Pflichtversicherungszeiten, Weiterversicherungszeiten, fakultativen Versicherungszeiten, Nachkauf von Versicherungszeiten und Ergänzungszeiten unterschieden. Die verschiedenen Zeiträume werden im Versicherungsverlauf aufgelistet.

Beginn und Entzug

Vorübergehende Invalidenpension

Bei einer vorübergehenden Invalidität beginnt die Pension nach Ablauf des Anspruchs auf Krankengeld oder, wenn ein solcher Anspruch nicht besteht, mit dem Ablauf eines ununterbrochenen Invaliditätszustandes von 6 Monaten.

Dauerhafte Invalidenpension

Bei dauerhafter Invalidität beginnt die Invalidenpension ab dem ersten Tag der festgestellten Invalidität, frühestens jedoch ab dem Tag, an dem die Wartezeit erfüllt ist.

Bei Aufrechterhaltung des gesetzlichen oder vertraglichen Einkommens beginnt die Pension ab dem ersten Tag nach dem Ende dieser Lohnfortzahlung.

Ist die Invalidität hauptsächlich auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, beginnt die Invalidenpension erst ab dem Tag der Konsolidierung.

Unter Konsolidierung ist der Zeitpunkt zu verstehen, zu welchem sich die Verletzung nach der Behandlungszeit festsetzt und einen dauerhaften Zustand annimmt, so dass eine Behandlung grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist, es sei denn, um eine Verschlimmerung zu vermeiden, und ein bestimmter Grad der unfallbedingten dauerhaften Erwerbsunfähigkeit, vorbehaltlich möglicher Rückfälle und Neufestlegungen, beurteilt werden kann.

Die Invalidenpension wird nicht an den Versicherten ausgezahlt, solange dieser noch Krankengeld bezieht.

Allgemeine Bestimmungen zum Beginn der Invalidenpension

Die Invalidenpension wird nicht für einen Zeitraum gewährt, welcher mehr als ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegt.

Kann der genaue Beginn der Invalidität nicht festgestellt werden, wird der Beginn der Invalidenpension auf den Tag der Einreichung des Antrags festgesetzt.

Entzug der Invalidenpension

Die Invalidenpension wird entzogen, wenn der Pensionsempfänger die Voraussetzungen der Invalidität nicht mehr erfüllt.

Die Invalidenpension kann in zwei Fällen entzogen werden:

  • wenn die medizinischen Voraussetzungen der Invalidität nicht mehr gegeben sind;
  • wenn der Pensionsempfänger eine berufliche Tätigkeit ausübt, die ein Einkommen von mehr als einem Drittel des sozialen Mindestlohns einbringt.

Die Invalidenpension wird nicht gezahlt, wenn der Versicherte die Invalidität vorsätzlich oder bei der Begehung einer Straftat herbeigeführt hat. Für die Dauer der Berufsunfähigkeit des Versicherten haben jedoch der Ehepartner oder Lebenspartner und die Kinder Anspruch auf eine Pension in Höhe der Hinterbliebenenpension, auf welche sie im Falle des Ablebens des Versicherten Anspruch gehabt hätten, sofern sie in Luxemburg wohnen und ihr Unterhalt überwiegend zu Lasten des Versicherten war.

Umwandlung der Invalidenpension in eine Alterspension

Ab dem 65. Lebensjahr des Versicherten wird die Invalidenpension automatisch in eine Alterspension umgewandelt.

Diese Umwandlung stellt eine einfache Änderung der Bezeichnung der Pension dar und löst daher keine Neuberechnung aus.

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