Entstehung der Pensionsversicherung
Die Entwicklung der Sozialversicherung in Luxemburg erfolgte in mehreren Schritten. Auf der einen Seite gab es eine Entwicklung nach sozioprofessionellen Kategorien, auf der anderen Seite eine Entwicklung nach Risikobranchen.
Seit ihren Ursprüngen zu Beginn des 20. Jahrhunderts waren die Sozialversicherungen hauptsächlich auf Arbeitnehmer beschränkt, mit Ausnahme der Unfallversicherung, die auch Landwirte abdeckte. Die Gesetze vom 31. Juli 1901, 5. April 1902 und 6. Mai 1911 führten nacheinander ein obligatorisches Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungssystem für Arbeiter sowie für Privatangestellte ein, deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überstieg. Die einzelnen Zweige wurden durch das Gesetz vom 17. Dezember 1925 in das Sozialgesetzbuch übernommen.
Nach und nach wurde der Sozialschutz auf die gesamte Erwerbsbevölkerung ausgeweitet. Mit dem Gesetz vom 29. Januar 1931 wurde die Absicherung von Privatangestellten durch eine allgemeine Pensionsversicherung eingeführt. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde mit dem Gesetz vom 29. August 1951 eine allgemeine Pflichtversicherung gegen Krankheit für Beamte und Angestellte eingeführt. Auf Seiten der selbstständigen Berufe verfügten die Handwerker als erste über ein Pensionsversicherungssystem, das durch das Gesetz vom 21. Mai 1951 eingeführt wurde. Diese sozioprofessionelle Kategorie sowie Kaufleute und Industrielle sind seit dem Gesetz vom 29. Juli 1957 krankenversichert. Eine Pensionskasse für Kaufleute und Industrielle wurde durch das Gesetz vom 22. Januar 1960 eingerichtet.
Im landwirtschaftlichen Sektor wurden mit den Gesetzen vom 3. September 1956 und 13. März 1962 eine Pensionskasse bzw. eine landwirtschaftliche Krankenkasse eingerichtet.
Das Gesetz vom 23. Mai 1964 regelt die Kranken- und Pensionsversicherung der Selbstständigen aus Berufsgruppen mit intellektueller Orientierung, indem es sie zu den für Privatangestellte geltenden Systemen zulässt.
Für Beamte und Angestellte des öffentlichen Sektors (Staat, Gemeinden, öffentliche Einrichtungen, CFL) gibt es ein gesetzliches Pensionssystem. Mit den Gesetzen vom 8. Januar 1996 und 8. August 1998 wurden diese gesetzlichen Systeme dem allgemeinen System angenähert.
Das Gesetz vom 13. Mai 2008 zur Einführung eines einheitlichen Statuts (in Kraft getreten am 1. Januar 2009) beendete die Unterscheidung zwischen den sozioprofessionellen Kategorien der Privatangestellten und der Arbeiter auf der Ebene der sozialen Sicherheit und des Arbeitsrechts. Insbesondere im Bereich der Sozialversicherung führt das Einheitsstatut zur allgemeinen Einführung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und zur Zusammenlegung der Krankenkassen und Pensionskassen des Privatsektors.
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