Ergänzungszeiten

Ergänzungszeiten unterscheiden sich von Versicherungszeiten dadurch, dass sie nicht durch Beiträge gedeckt sind. Sie haben nicht denselben Wert in Bezug auf die Anrechnung für die Erfüllung der Wartezeitbedingungen und die Berechnung der Pensionen.

Ergänzungszeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie nicht anderweitig durch ein luxemburgisches oder ausländisches Pensionsversicherungssystem abgedeckt sind.

Als Ergänzungszeiten sind zu berücksichtigen:

1. Die Zeiten, in denen die betreffende Person eine Invalidenpension aus dem allgemeinen System bezogen hat.

2. Als Studium oder Berufsausbildung anerkannte, nicht vergütete Zeiten zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr

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Studien- und Berufsausbildungszeiten werden insoweit berücksichtigt, wenn die betreffende Person

  • in Luxemburg oder im Ausland an einer öffentlichen oder privaten Einrichtung des Sekundar-, Hochschul- oder Universitätsunterrichts allgemeinbildende oder berufsbildende Kurse besucht hat
  • an Abendkursen für Erwachsene der Sekundarstufe oder des technischen Unterrichts teilgenommen hat
  • ein Praktikum absolviert hat, das im Studienprogramm vorgesehen und für den Erwerb des Diploms, mit dem das Studium abgeschlossen wird, vorgeschrieben ist.

Dem Studium gleichgestellt sind

  • die jährlichen Ferienzeiten mit ein- oder angerechnet derjenigen, die sich an das Studienjahr anschließen,
  • Unterbrechungen des Studiums aus gesundheitlichen Gründen,
  • bei Abschluss des Studiums der Zeitraum zwischen dem Ende des Studienjahres und dem darauffolgenden 31. Oktober.

Die betreffende Person muss die Studien- und Ausbildungszeiten nachweisen, z. B. durch Diplome, Studienbescheinigungen oder Lehrlingsausweise. Eine einfache Erklärung des Antragstellers, auch unter Eid, oder ein Zeugenbeweis sind nicht zulässig.

3. Die Karenzzeit, die einem jungen Arbeitssuchenden auferlegt wird, bevor er Anspruch auf das volle Arbeitslosengeld hat.

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Die Gesetzgebung zum Thema Arbeitslosigkeit sieht vor, dass Jugendliche, die nach Abschluss ihrer Ausbildung arbeitslos sind, 26 Wochen lang als Arbeitssuchende gemeldet sein müssen, bevor sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Diese Registrierung muss grundsätzlich vor dem Alter von 21 Jahren erfolgen. Wenn die betreffende Person jedoch eine längere Ausbildung absolviert hat, wird dieses Alter je nach Dauer der Ausbildung auf 23, 25 bzw. 28 Jahre angehoben.

Die betreffenden Zeiträume müssen nach dem 1. Juli 1976 liegen, als das Gesetz über die Einrichtung eines Beschäftigungsfonds in Kraft trat.

4. Erziehungszeiten in Luxemburg für ein oder mehrere Kinder unter 6 Jahren. Die Summe dieser Zeiten darf nicht weniger als 8 Jahre für 2 Kinder bzw. 10 Jahre für 3 Kinder betragen. Für Kinder mit einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung wird das Alter auf 18 Jahre angehoben.

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Die Anrechnung von Erziehungszeiten wird zunächst der Mutter zugeschrieben. Der Vater kann jedoch den Gegenbeweis erbringen:

  • wenn ihm das Sorgerecht für das Kind übertragen wurde,
  • wenn die Mutter eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, während der Vater keine solche Tätigkeit ausgeübt hat,
  • wenn der Vater allein mit dem Kind wohnte,
  • wenn beide Elternteile gleichzeitig berufstätig waren und der Vater das niedrigere Berufseinkommen erzielte und subsidiär, wenn er jünger ist.

Der Nachweis kann nur bis zum Ablauf eines versicherten Risikos bei einem der Partner erbracht werden.

Die Beurteilung einer eventuellen Beeinträchtigung des Kindes erfolgt nach den Regeln, die in der Gesetzgebung über das Kindergeld vorgesehen sind.

Die Mindestanrechnungszeiten gelten für Mehrlingsgeburten (z. B. Zwillinge) und für die Geburt von zwei Kindern in einem Zeitraum von höchstens zwei Jahren. Im letztgenannten Fall muss der Zeitraum auch in Bezug auf die Geburt des ersten Kindes zeitlich eingeordnet werden.

Beispiel:

Betrachtung eines Paares, das zwei Kinder bekommen hat
Geburtsdatum der Kinder:
25.01.1970 und 27.10.1971

Anrechnung der Erziehungszeiten:
Erste Phase 25.01.1970 - 25.01.1976
Zweite Phase 27.10.1971 - 27.10.1977
= 7 Jahre, 9 Monate, 2 Tage
Minimum für 2 Kinder = 8 Jahre

Anmerkung:

Nimmt man an, dass in dem gewählten Beispiel am 1. Januar 1979 eine dritte Geburt stattgefunden hat, müssen für die Anwendung der Mindestzeit alle Kinder berücksichtigt werden. Der Zeitraum von 7 Jahren und 9 Monaten wird also um einen weiteren Zeitraum von 6 Jahren (01.01.1979 - 01.01.1985) erhöht, was insgesamt 13 Jahre und 9 Monate ergibt. Da der garantierte Zeitraum für die Erziehung von drei Kindern, der 10 Jahre beträgt, überschritten wird, kommt die Mindestregel nicht mehr in Betracht.

5. Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Luxemburg, die vor dem 1. Januar 1993 aufgrund fehlender Mittel von der Beitragspflicht befreit waren.

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Es handelt sich um Zeiten, die von der Zahlung von Beiträgen in landwirtschaftlichen, selbstständigen und freien Berufen befreit waren, wenn die Einkünfte der Antragsteller unter dem sozialen Mindestlohn lagen.

6. Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Luxemburg, die vor der Einführung der jeweiligen Pensionssysteme liegen, oder Zeiten, die von der Pflichtversicherung befreit sind. Die Summe dieser Zeiten darf 15 Jahre nicht überschreiten.

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Es handelt sich um Zeiten einer landwirtschaftlichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit, die vor der Einführung der Pflichtversicherung ausgeübt wurden, d. h.:

  • landwirtschaftliche Tätigkeiten, die vor dem 1. Oktober 1956 hauptberuflich oder als mithelfende Person ausgeübt wurden,
  • landwirtschaftliche Tätigkeiten, die vor dem 1. März 1974 von der Ehefrau ausgeübt wurden, deren Ehemann der landwirtschaftlichen Krankenkasse angehörte,
  • landwirtschaftliche Tätigkeiten, die vor dem 1. Januar 1987 von einer Person ausgeübt wurden, die einen Betrieb von 15 Hektar bewirtschaftet und deren Ehepartner einen anderen Hauptberuf als den der Landwirtschaft ausübte,
  • handwerkliche Tätigkeiten, die vor dem 1. Juni 1951 hauptberuflich ausgeübt wurden,
  • handwerkliche Tätigkeiten, die vor dem 1. August 1965 als Gehilfe ausgeübt wurden,
  • kaufmännische Tätigkeiten, die vor dem 1. Februar 1960 hauptberuflich oder als Gehilfe ausgeübt wurden,
  • handwerkliche oder kaufmännische Tätigkeiten, die als mithelfender Ehepartner vor dem 1. Juli 1974 ausgeübt wurden,
  • freiberufliche Tätigkeiten, die vor dem 1. September 1964 hauptberuflich oder als mithelfende Person ausgeübt wurden.

In den früheren Arbeitnehmersystemen beitragsbefreite Zeiten

  • Krankheitstage vor dem 1. August 1974 im Arbeitnehmersystem.
  • Zeiten einer gemeinnützigen Tätigkeit, die als Mitglied einer religiösen Vereinigung in Luxemburg vor dem 1. August 1974 ausgeübt wurde.

7. Zeiten ab dem 1. Januar 1990, in denen eine Person den Empfänger einer Pflegezulage, einer Sonderzulage für Schwerbehinderte, einer wegen Hilflosigkeit erhöhten Unfallrente oder einer Zulage zum garantierten Mindesteinkommen (RMG) gepflegt hat.

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Diese Zeiten werden dem Versicherungsverlauf der Person angerechnet, die eine Person betreut, die ohne fremde Hilfe nicht leben kann. Sie stellen in einigen Fällen eine Verlängerung der Erziehungszeiten eines Elternteils dar, wenn es um die Pflege von Kindern über 18 Jahren geht, die eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung haben.

8. Die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftslandes versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten von Personen, die vor dem Erwerb der luxemburgischen Staatsangehörigkeit den Status eines politischen Flüchtlings erhalten haben, und sofern sie durch irgendeine internationale oder ausländische Regelung vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind.

9. Die Zeiten, in denen Arbeitnehmer mit Beeinträchtigungen ab dem Alter von 18 Jahren vor dem 1. Juni 2004 nicht in einer Behindertenwerkstatt beschäftigt werden durften.

Bei Überschneidungen gelten für die Ergänzungszeiten die folgenden Anwendungsregeln:

Überlagerung verschiedener Kategorien von Ergänzungszeiten untereinander.

Für einen bestimmten Kalendermonat darf es keine Überschneidung zwischen zwei oder mehreren Kategorien von Zeiträumen geben. In diesem Fall wird der betreffende Zeitraum nur einmal berücksichtigt.

Überlagerung von Zusatzzeiten mit in Luxemburg oder im Ausland zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten.

Ergänzungszeiten können nur angerechnet werden, sofern sie nicht anderweitig durch ein luxemburgisches oder ausländisches Pensionssystem abgedeckt sind. Es ist festzustellen, dass Pflichtversicherungszeiten immer Vorrang vor Ergänzungszeiten haben.

Anrechnung in ganzen Monaten

Die Ergänzungszeiten werden pro Kalendermonat gezählt. Der Bruchteil eines Monats zählt als ganzer Monat, wenn er mindestens 10 Kalendertage umfasst. Andernfalls wird er vernachlässigt.

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