Pflichtversicherung

Als tatsächliche Pflichtversicherungszeiten zählen alle Zeiten der Erwerbstätigkeit oder gleichgestellten Zeiten, für die Beiträge gezahlt wurden.

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Das Gesetz schreibt den Grundsatz der Pflichtversicherung vor, der für alle Personen gilt, die in Luxemburg gegen eine Vergütung eine berufliche Tätigkeit entweder als Angestellte oder als Selbstständige ausüben oder Zeiten nachweisen können, die solchen Zeiten der beruflichen Tätigkeit gleichgestellt sind.

Die Pflichtversicherung ist also dadurch gekennzeichnet, dass eine versicherungspflichtige und beitragsgedeckte berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Als Pflichtversicherungszeiten gelten auch beitragspflichtige Zeiten, die nicht einer Erwerbstätigkeit entsprechen, aber aus sozialen oder sozialpolitischen Gründen mit einer solchen gleichgestellt sind (z. B. Kriegszeiten, Wehrdienstzeiten).

Als Pflichtversicherungszeiten sind zu berücksichtigen:

1. Zeiten, die einer abhängigen Beschäftigung entsprechen.

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Dies sind Zeiten, die sich aus einer beruflichen Tätigkeit ergeben, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausgeübt wird, der den Versicherten gegen eine Vergütung an einen Arbeitgeber bindet.

Seit dem Inkrafttreten eines Einheitsstatuts unterscheidet das allgemeine System für den Privatsektor, das im Sozialgesetzbuch geregelt ist, nicht mehr nach der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozioprofessionellen Kategorie.

2. Zeiten, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entsprechen.

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Dies sind:

  • Tätigkeiten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Berufs, die anhand der Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche Berufskammer definiert werden, sofern sie auf eigene Rechnung ausgeübt werden.
  • Tätigkeiten im Rahmen der freien Berufe, die im Vergleich zu anderen selbstständigen Tätigkeiten definiert sind, vor allem durch das Kriterium, dass sie überwiegend geistiger und nicht kommerzieller Natur sein müssen.
  • Tätigkeiten in selbstständigen Berufen, die im Vergleich zu den in den Rechtsvorschriften über die Handwerkskammer und die Handelskammer vorgesehenen Tätigkeiten definiert sind.

Diesen Personen gleichgestellt sind:

  • Gesellschafter von offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die eine solche Tätigkeit zum Gegenstand haben, die mehr als fünfundzwanzig Prozent der Gesellschaftsanteile besitzen.
  • Geschäftsführer, Komplementäre oder Bevollmächtigte von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften, die eine solche Tätigkeit zum Gegenstand haben, die mit der täglichen Geschäftsführung betraut sind.

vorausgesetzt, es handelt sich um Personen, auf die sich die Niederlassungserlaubnis stützt.

3. Zeiten, für die ein Ersatzeinkommen gezahlt wird.

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Im Prinzip handelt es sich dabei um Zeiten, in denen folgende Ersatzeinkommen gezahlt werden:

  • Arbeitslosengeld
  • finanzielle Unterstützung bei Krankheit, Mutterschaft oder Adoption
  • Vorruhestand
  • Unfallrenten (für Unfälle, die sich seit dem 01.01.2011 ereignet haben)
  • REVIS für Berechtigte, die eine Pflichtmitgliedschaft in der Pensionsversicherung von mindestens 25 Jahren nachweisen können

4. Zeiten, in denen Mitglieder religiöser Vereinigungen im Interesse der Kranken und des Allgemeinwohls tätig waren.

5. Zeiten einer vergüteten Berufsausbildung nach dem Alter von 15 Jahren.

6. Zeiten als mithelfender Ehepartner oder Lebenspartner eines Hauptversicherten, der eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, sowie von Verwandten und Verschwägerten in direkter Linie oder Seitenlinie bis zum dritten Grad eines Hauptversicherten, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

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Diese Bestimmung, die nur für Selbstständige gilt, ist wie folgt zu verstehen:

Die Eltern, Kinder und Verwandten des Hauptversicherten werden als mithelfende Person versichert, wenn sie eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, aber als Arbeitnehmer, wenn sie eine kaufmännische oder handwerkliche Tätigkeit ausüben.

Die versicherte Tätigkeit muss die Haupttätigkeit des Helfers sein. Daraus folgt, dass die nebenberufliche Tätigkeit als Helfer nicht versichert ist.

7. Zeiten der Kindererziehung in Luxemburg, die als „Babyjahr“ anerkannt werden.

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Das „Babyjahr“ ist eine zweijährige Versicherungszeit, die dem Elternteil angerechnet wird, der sich in Luxemburg der Erziehung des ehelichen, für ehelich erklärten, unehelichen oder adoptierten Kindes widmet, das zum Zeitpunkt der Adoption noch keine vier Jahre alt ist. Der vorgesehene Zeitraum von 24 Monaten wird auf 48 Monate verlängert, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Geburt oder Adoption des Kindes in seinem Haushalt mindestens zwei weitere Kinder erzieht oder wenn das Kind an einer oder mehreren Erkrankungen leidet, die eine dauerhafte Beeinträchtigung von mindestens 50 % der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten im Vergleich zu einem gleichaltrigen, normal entwickelten Kind darstellen.

Das „Babyjahr“ wird auf Antrag angerechnet, wenn die betreffende Person innerhalb eines Bezugszeitraums von 36 Monaten vor der Geburt oder Adoption des Kindes 12 Monate Pflichtversicherung nachweisen kann. Dieser Bezugszeitraum wird erweitert, sofern und soweit er sich mit Kindererziehungszeiten überschneidet. Der Zeitraum von 24 Monaten darf sich nicht mit einer Versicherungszeit überschneiden, die in einem luxemburgischen Sondersystem oder in einem ausländischen System abgedeckt ist.

Sie beginnt in dem Monat, der auf die Geburt oder Adoption des Kindes oder gegebenenfalls auf den Monat folgt, in dem die finanzielle Mutterschaftsentschädigung ausläuft.

Der Zeitraum von vierundzwanzig oder achtundvierzig Monaten kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden, sofern die Höchstdauer nicht überschritten wird. Die Eltern bestimmen den Empfänger des Versicherungszeitraums oder entscheiden sich gegebenenfalls mittels eines gemeinsamen Antrags für die Aufteilung des Zeitraums. Diese Entscheidung kann nicht geändert werden. Haben sich die Eltern nicht geeinigt und kann der antragstellende Elternteil nicht nachweisen, dass er ausschließlich für die Erziehung des Kindes zuständig war, wird der Zeitraum zwischen den beiden Elternteilen zur Hälfte aufgeteilt.

Für Zeiten, die dem „Babyjahr“ entsprechen, wird der Monatsdurchschnitt der beitragspflichtigen Einkünfte berücksichtigt, der für die Pflichtversicherung in den zwölf Versicherungsmonaten berücksichtigt wurde, die dem Monat der Entbindung oder Adoption unmittelbar vorausgingen. Das berücksichtigte Einkommen darf jedoch nicht weniger als 270,28 Euro pro Kind und Monat betragen, wobei der Index 100 der Lebenshaltungskosten und das Basisjahr 1984 zugrunde gelegt werden.

Die Validierung des Zeitraums erfolgt zum Zeitpunkt der Bearbeitung eines Pensionsantrags.

Siehe auch: Kindererziehungszeiten (Punkt 4 unter Ergänzungszeiten).

Zusätzliche Informationen: Die Erziehungspauschale.

Wenn die Bedingungen für die Gewährung eines „Babyjahres“ nicht erfüllt sind, kann der Elternteil, der sich hauptsächlich der Erziehung des Kindes gewidmet hat, eventuell eine Erziehungspauschale erhalten. Der Antrag auf Gewährung der Erziehungspauschale ist an den Nationalen Solidaritätsfonds (FNS) zu richten.

8. Zeiten, die im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit zurückgelegt werden.

9. Zeiten, für die Entschädigungen an Opfer unrechtmäßiger Handlungen der Besatzer während des Zweiten Weltkriegs gezahlt wurden.

10. Zeiten des obligatorischen Militärdienstes, der in der luxemburgischen Armee abgeleistet wurde.

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Es werden auch Einberufungszeiten sowie Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge eines erlittenen Unfalls oder einer bei diesem Dienst erworbenen schweren Krankheit berücksichtigt, sofern für diese Zeiten nicht auf andere Weise Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden.

11. Zeiten, in denen die betreffende Person an einer friedenserhaltenden Operation im Rahmen internationaler Organisationen teilgenommen hat.

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Gemäß dem Gesetz vom 27. Juli 1992 über die Beteiligung Luxemburgs an friedenserhaltenden Maßnahmen im Rahmen internationaler Organisationen.

12. Zeiten, in denen die betreffende Person freiwillig in der luxemburgischen Armee diente.

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Im Sinne des Gesetzes vom 2. August 1997 über die Neuorganisation der Armee und die Änderung des Gesetzes vom 27. Juli 1992 über die Beteiligung Luxemburgs an friedenserhaltenden Maßnahmen (OMP) im Rahmen internationaler Organisationen.

13. Zeiten, die nach den Bestimmungen der Pflegeversicherung anerkannt werden.

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Die Pflegeversicherung übernimmt die Beiträge für die Pensionsversicherung einer Person, die keine persönliche Pension bezieht und die Hilfe und Pflege der pflegebedürftigen Person in ihrer Wohnung außerhalb eines Hilfs- und Pflegedienstes sicherstellt, höchstens bis zur Höhe eines Beitrags, der auf der Grundlage des monatlichen sozialen Mindestlohns berechnet wird, der für einen ungelernten Arbeiter von mindestens achtzehn Jahren vorgesehen ist.

14. Zeiten, in denen eine Person ein Kind aufgenommen hat, das sich auf Beschluss einer anerkannten Einrichtung in Pflege befindet.

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Diese Unterbringung muss von einer Einrichtung vorgenommen worden sein, die gemäß den Rechtsvorschriften zur Regelung der Beziehungen zwischen dem Staat und Einrichtungen, die im sozialen, familiären und therapeutischen Bereich tätig sind, anerkannt ist.

Dies gilt auch für Tagesmütter, die Kinder in ihrem Haushalt betreuen.

15. Zeiten, in denen die betreffende Person an einer anerkannten Freiwilligentätigkeit teilgenommen hat.

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Ziel des Gesetzes vom 31. Oktober 2007 ist es, das aktive Engagement junger Menschen in der Gesellschaft zu fördern, indem ihnen die Ausübung von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse erleichtert wird. Der Freiwilligendienst wird über Nichtregierungsorganisationen ausgeübt und stellt keinen Ersatz für professionelle Arbeit dar. Die Dauer des Freiwilligendienstes liegt zwischen drei und achtzehn Monaten.

16. Zeiten, die dem Elternurlaub entsprechen.

17. Zeiten von Arbeitnehmern mit Beeinträchtigungen, die ab dem 1. Juni 2004 in Behindertenwerkstätten beschäftigt sind.

18. Zeiten, in denen die betreffende Person eine Spitzensportart ausgeübt hat.

19. Zeiten, in denen eine Person ein Einkommen zur sozialen Eingliederung (REVIS) erhalten hat, für die Beiträge zur Pensionsversicherung gezahlt wurden.

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Genauer gesagt handelt es sich um die in Artikel 18 Absatz 3 des geänderten Gesetzes vom 29. April 1999 zur Einführung eines Rechts auf ein garantiertes Mindesteinkommen vorgesehene Ergänzungsbeihilfe, von der Beiträge für die Pensionsversicherung erhoben und gezahlt werden, wenn der Versicherte einen Versicherungsverlauf von mindestens 25 Jahren nachweisen kann.

20. Zeiten, in denen eine Person das Einkommen für Menschen mit schweren Beeinträchtigungen (RPGH) erhalten hat, für die Beiträge zur Pensionsversicherung gezahlt wurden.

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Hierbei handelt es sich um das Einkommen, das gemäß Artikel 27bis des geänderten Gesetzes vom 12. September 2003 über Menschen mit einer Beeinträchtigung gezahlt wird, von dem Beiträge für die Pensionsversicherung erhoben und gezahlt werden, wenn der Versicherte einen Versicherungsverlauf von mindestens 25 Jahren nachweisen kann.

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