Meldung eines Verstoßes gegen das nationale Recht und/oder das Unionsrecht
Schutz von Personen, die Verstöße melden
1. Geltender Rechtsrahmen
Mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (im Folgenden: „die Richtlinie“) soll ein harmonisierter Rechtsrahmen geschaffen werden, um Hinweisgeber vor allen Formen der Repressalien zu schützen, die sie davon abhalten oder einschüchtern könnten, eine Meldung wegen eines Verstoßes gegen bestimmte Rechtsakte und Politikbereiche der Europäischen Union zu machen.
Diese Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 16. Mai 2023 (im Folgenden: „das Gesetz“), das am 21. Mai 2023 in Kraft trat, in nationales Recht umgesetzt.
2. Sachlicher Anwendungsbereich
Durch das Gesetz wurde der Schutz der Hinweisgeber auf Verstöße gegen das gesamte nationale Recht ausgeweitet.
Dieser Schutz gilt jedoch nicht für:
- Meldungen von Verstößen, die die nationale Sicherheit betreffen;
- Hinweisgeber, deren Beziehungen unter folgende Bestimmungen fallen:
- die ärztliche Verschwiegenheitspflicht;
- die amtliche Verschwiegenheitspflicht;
- das Berufsgeheimnis, an das ein Notar oder Gerichtsvollzieher gebunden ist;
- das richterliche Beratungsgeheimnis; und
- das Strafprozessrecht.
3. Persönlicher Anwendungsbereich
Das Gesetz schützt jede Person in Luxemburg, die in einem beruflichen Kontext (gegenwärtiges, vergangenes oder zukünftiges Arbeitsverhältnis) Handlungen oder Unterlassungen meldet, die rechtswidrig sind oder gegen unmittelbar anwendbare Bestimmungen des nationalen oder europäischen Rechts verstoßen, einschließlich:
- Arbeitnehmer (einschließlich Beamte, Angestellte und Arbeiter des Staates);
- Bewerber für eine Arbeitsstelle;
- Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet wurde;
- Selbstständige;
- Anteilseigener und Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Unternehmens, einschließlich nicht geschäftsführender Mitglieder;
- Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten;-
- alle Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten;
- externe Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten der Organisation, wenn es sich um natürliche Personen handelt, die in einem direkten Vertragsverhältnis mit der Organisation stehen (Berater, Vertreter, Beiräte, Unterauftragnehmer, natürliche Personen mit dem Status eines Selbstständigen usw.).
Dieser Schutz erstreckt sich auch auf:
- Mittler (natürliche Person, die dem Hinweisgeber Hilfe leistet);
- Dritte, die mit den Hinweisgebern in Verbindung stehen und im beruflichen Umfeld ebenfalls Repressalien erleiden können (Kollegen oder Verwandte der Hinweisgeber);
- Juristische Personen, denen die Hinweisgeber angehören oder für die sie arbeiten oder mit denen sie in einem beruflichen Kontext in Verbindung stehen.
Der Hinweisgeber darf keine Informationen melden, die er durch eine strafbare Handlung erlangt hat!
Eine Person, die in gutem Glauben eine Meldung machen möchte, muss zuvor prüfen, ob sie hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung wahr sind und dass diese Informationen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Es können auch Unterlagen übermittelt werden, die die Enthüllungen bestätigen.
4. Schutz der Hinweisgeber
Die Hinweisgeber haben Anspruch auf den gesetzlich vorgesehenen Schutz unter den folgenden kumulativen Bedingungen:
- Sie müssen hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung wahr waren und dass diese Informationen in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen; und
- sie haben entweder eine interne Meldung nach Artikel 5 oder eine externe Meldung nach Artikel 16 gemacht oder eine öffentliche Bekanntgabe nach Artikel 24 des Gesetzes vorgenommen.
Im Falle einer öffentlichen Bekanntgabe hat der Hinweisgeber Anspruch auf Schutz, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Es wurde eine interne und/oder externe Meldung vorgenommen, aber innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen wurden keine geeigneten Maßnahmen ergriffen; oder
- der Hinweisgeber hat hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die Verletzung eine unmittelbare oder offenkundige Gefahr des öffentlichen Interesses darstellen kann, oder im Falle einer externen Meldung besteht die Gefahr von Repressalien, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass wirksam gegen den Verstoß vorgegangen wird.
5. Die Kanäle für die Meldung von Verstößen
Die Hinweisgeber werden ermutigt, die Meldung über interne Meldekanäle vor der Meldung über externe Meldekanäle zu bevorzugen, wenn der Verstoß intern wirksam behoben werden kann und sie keine Repressalien befürchten.
Bei einer Meldung über externe Meldekanäle können sich die Hinweisgeber an die in Artikel 18 des Gesetzes aufgeführten zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Befugnisse wenden.
6. Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen
Für jede Meldung wird dem Verfasser eine Empfangsbestätigung ausgestellt.
Die CNAP bestimmt, wie mit der Meldung weiter zu verfahren ist, und kann bei Bedarf zusätzliche Informationen anfordern. Die CNAP wird dem Verfasser in jedem Fall innerhalb einer angemessenen Frist eine Rückmeldung geben.
7. Das Meldeamt für Hinweisgeber
Das dem Justizministerium unterstellte Meldeamt hat unter anderem die Aufgabe, die Hinweisgeber zu informieren und ihnen bei ihren Schritten zu helfen.
Meldeamt für Hinweisgeber
13, rue Érasme
L-1468 Luxemburg
Tel. : (+352) 247-88564
Email. : francis.maquil@mj.etat.lu | ods.info@mj.etat.lu
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Justizministeriums.
8. Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten
Die CNAP verpflichtet sich, die Identität des Hinweisgebers gemäß Artikel 22 des Gesetzes zu schützen. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Hinweisgebers wird seine Identität nicht offengelegt, es sei denn, es handelt sich um eine notwendige und verhältnismäßige Verpflichtung, die durch das geänderte Gesetz vom 8. Juni 2004 über die Meinungsfreiheit in den Medien oder durch das Recht der Europäischen Union im Rahmen von Ermittlungen nationaler Behörden oder im Rahmen von Gerichtsverfahren auferlegt wird, insbesondere zur Wahrung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person.
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich des Austauschs oder der Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 und dem Gesetz vom 1. August 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in Strafsachen sowie im Bereich der nationalen Sicherheit.
9. Sanktionen
Der Hinweisgeber, der wissentlich falsche Informationen gemeldet oder offengelegt hat, kann mit einer Freiheitsstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldstrafe von 1.500 Euro bis zu 50.000 Euro belegt werden.
Der Urheber einer falschen Meldung wird zivilrechtlich haftbar gemacht. Die Einrichtung, die einen Schaden erlitten hat, kann vor dem zuständigen Gericht eine Entschädigung für den erlittenen Schaden fordern.
Kontaktformular für Hinweisgeber
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