Als Pensionsempfänger arbeiten

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, als Pensionsempfänger ein Berufseinkommen zu erzielen.

Alle Antworten zu diesem Thema finden Sie unten!

Kann ich als Bezieher einer persönlichen Pension noch ein Berufseinkommen haben?

Ja, Sie können als Pensionsempfänger noch eine berufliche Tätigkeit ausüben. Es muss jedoch zwischen mehreren Situationen unterschieden werden:

  • Berufstätigkeit während des Bezugs einer Alterspension (ab dem Alter von 65 Jahren).
    Die Ausübung einer angestellten oder selbstständigen Tätigkeit während des Bezugs der Alterspension (ab 65 Jahren) hat keinen Einfluss auf die Höhe der Alterspension.

  • Erwerbstätigkeit während des Bezugs einer vorgezogenen Alterspension (zwischen 57 und 65 Jahren)
    Die Ausübung einer angestellten oder selbstständigen Tätigkeit während des Bezugs der vorgezogenen Alterspension (zwischen 57 und 65 Jahren) kann sich auf die Höhe der Pension auswirken. Die Einzelheiten werden im Folgenden erläutert.

  • Erwerbstätigkeit während des Bezugs einer Invalidenpension
    Der Empfänger einer Invalidenpension kann eine angestellte oder selbstständige Tätigkeit ausüben, sofern das daraus erzielte Jahreseinkommen nicht mehr als ein Drittel des sozialen Mindestjahreslohns beträgt.

Wird dieser Betrag überschritten, wird die Invalidenpension eingestellt. Zu Unrecht gezahlte Beträge müssen zurückgezahlt werden.

Gibt es eine Höchstgrenze für das Einkommen und die Arbeitsstunden?

Weder das Einkommen noch die Anzahl der Arbeitsstunden werden während des Bezugs der Alterspension mit 65 Jahren berücksichtigt.

Wie werden zusätzliche Einkünfte besteuert? Wie verhält es sich mit den Sozialversicherungsbeiträgen?

Zusätzliche Einkünfte sind steuerpflichtig. Fragen dazu sind an die zuständige Steuerverwaltung zu richten, da dies nicht in den Zuständigkeitsbereich der CNAP fällt.

Wenn die Erwerbstätigkeit in Luxemburg ausgeübt wird, werden von dem Einkommen Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt und Steuern einbehalten.

Die Beiträge, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit in Luxemburg während des Bezugs einer Alterspension (mit 65 Jahren) in die Pensionsversicherung eingezahlt wurden, werden gemäß Artikel 178 des Sozialgesetzbuchs jährlich auf Antrag hin erstattet.

Ist es möglich, während des Bezugs der vorgezogenen Alterspension ein berufliches Einkommen zu erzielen?

Es ist möglich, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, währenddessen man eine vorzeitige Alterspension ab 57 Jahren bezieht.

Im Gegensatz zur Alterspension mit 65 Jahren wird die vorzeitige Alterspension jedoch gekürzt oder entzogen, wenn die vorgesehene Obergrenze überschritten wird.

Je nachdem, ob es sich um eine Lohnbeschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt, gelten unterschiedliche Regeln:

Selbstständige Tätigkeit:

Das jährliche Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit darf ein Drittel des sozialen Mindestlohns nicht überschreiten.

Wird dieser Betrag überschritten, wird die vorzeitige Alterspension entzogen. Zu Unrecht gezahlte Beträge müssen zurückgezahlt werden.

Ein kürzlich erlassenes Urteil des Verfassungsgerichts hat die vorstehend angeführten gesetzlichen Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt. Die CNAP nimmt daher derzeit keine derartigen Pensionsentzüge vor. Weitere Informationen zu diesem Thema können erst nach künftigen Gesetzesänderungen bereitgestellt werden, die eine neue Rechtsgrundlage für die Behandlung der betreffenden Problematik schaffen.

Tätigkeit als Arbeitnehmer:

  • Wenn das Jahreseinkommen nicht mehr als ein Drittel des sozialen Mindestlohns beträgt, wird die vorzeitige Alterspension nicht gekürzt.
  • Wenn das Jahreseinkommen ein Drittel des sozialen Mindestlohns übersteigt, jedoch unter dem Durchschnitt der Einkommen der fünf höchsten beitragspflichtigen Versicherungsjahre liegt, wird die vorzeitige Alterspension gekürzt, wenn die Summe der Pension und des Einkommens den Grenzwert übersteigt.
  • Wenn das Jahreseinkommen über dem Durchschnitt der Einkommen der fünf höchsten beitragspflichtigen Versicherungsjahre liegt, wird die vorzeitige Alterspension verweigert oder entzogen.

Wenn der Empfänger das Alter von 65 Jahren erreicht, wird seine Pension auf der Grundlage der Beiträge, die er während des Pensionsbezugs weiter eingezahlt hat, neu berechnet. Diese Neuberechnung hat eine Erhöhung der proportionalen Steigerungen zur Folge.

Welche Regeln gelten, wenn ich eine Hinterbliebenenpension beziehe?

Die Hinterbliebenenpension wird gekürzt, wenn sie zusammen mit dem persönlichen Einkommen des Empfängers (Erwerbstätigkeit, Ersatzeinkommen, persönliche Pensionen oder Unfallrenten) einen gesetzlich festgelegten Grenzwert überschreitet.

Dieser Grenzwert entspricht 3.741,36 EUR nach dem aktuellen Index (am 01.01.2024).

Wenn der Hinterbliebene Kinder hat, für die „Babyjahre“ im Versicherungsverlauf bewilligt wurden oder eine Erziehungspauschale gezahlt wird, wird dieser Grenzwert für jedes Kind um 4 % erhöht. Für jedes Kind, das eine Waisenpension bezieht, erhöht sich der Grenzwert um 12 %.

Bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Bezug eines Ersatzeinkommens gilt ein Freibetrag von 1.662,83 EUR nach dem aktuellen Index (am 01.01.2024).

Wenn der Hinterbliebene hingegen eine persönliche Pension bezieht, gilt dieser Freibetrag nicht und es wird der volle Betrag der Pension berücksichtigt.

Was passiert, wenn ich eine Unfallrente beziehe?

Der Bezug einer Unfallrente unterliegt ebenfalls den Kürzungsbestimmungen.

Unter der Voraussetzung, dass die berufliche Tätigkeit in Luxemburg ausgeübt wird, gelten für inländische und ausländische Pensionsempfänger der CNAP die gleichen Vorschriften?

Ja!

Was muss ich noch beachten, bevor ich als Pensionsempfänger wieder eine berufliche Tätigkeit aufnehme? (Wo muss ich dies gegebenenfalls melden?)

Pensionsempfänger sind verpflichtet, der CNAP genaue Auskunft zu ihrer beruflichen Situation zu geben, d. h. die Fortsetzung oder Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sowie den Bezug von Leistungen, die eine Kürzung der Pension zur Folge haben könnten, der CNAP in jedem Fall zu melden.

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