Nachkauf von Versicherungszeiten und Rückerstattung

Das Gesetz vom 27. Juli 1987 über die Pensionsversicherung im Falle von Alter, Invalidität und Hinterbliebenenversorgung beschränkte den Nachkauf auf zwei spezifische Situationen, nämlich:

  • im Falle der Rückkehr einer Person nach Luxemburg, die durch ein System für internationale Beamte abgesichert ist,
  • im Falle der Zugehörigkeit einer Person, die bei einem System versichert ist, das nicht in den Anwendungsbereich eines internationalen Instruments der sozialen Sicherheit fällt.

Mit dem Gesetz vom 6. April 1999 zur Anpassung des allgemeinen Pensionsversicherungssystems wurde die Möglichkeit eingeführt, Versicherungszeiten rückwirkend abzusichern, sofern die betreffende Person ihre Berufstätigkeit aus familiären Gründen eingeschränkt oder aufgegeben hat.

Gemäß Artikel 32 des Gesetzes vom 28. Juli 2000 können Personen, die eine Beitragserstattung erhalten haben, die ursprünglich an die entsprechenden Versicherungszeiten geknüpften Rechte wieder aufleben lassen, indem sie den Betrag der erstatteten Beiträge, aufgewertet nach den Modalitäten der großherzoglichen Verordnung vom 5. Mai 1999, zurückerstatten, vorausgesetzt, dass sie zum Zeitpunkt des Antrags weder das Alter von 65 Jahren überschritten haben noch Anspruch auf eine persönliche Pension haben.

Nachkauf von Versicherungszeiten

Personen, die entweder ihre Erwerbstätigkeit aus familiären Gründen aufgegeben oder eingeschränkt haben oder die von einem ausländischen Pensionssystem, das nicht unter eine bilaterale oder multilaterale Übereinkunft über soziale Sicherheit fällt, oder von einem Pensionssystem einer internationalen Organisation eine Rückkaufpauschale oder einen Versicherungsausgleich erhalten haben, können die entsprechenden Zeiten durch Nachkauf abdecken oder ergänzen, sofern sie in Luxemburg wohnen und eine Pflichtversicherung von 12 Monaten nachweisen können. Die Wohnsitzbedingung kann bei Anwendung des Gemeinschaftsrechts oder eines bilateralen Abkommens aufgehoben werden.

Der Antrag ist mit einem Standardformular an die Nationale Pensionsversicherungsanstalt zu richten. Der Antrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller das Alter von 65 Jahren überschritten hat oder wenn er eine persönliche Pension bezieht.

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Die folgenden Zeiträume können abgedeckt werden, sofern sie nach dem achtzehnten Lebensjahr der antragstellenden Person liegen:

  1. Zeiträume der Eheschließung und Zeiten einer eingetragenen Partnerschaft
  2. Zeiten der Erziehung eines minderjährigen Kindes.
  3. Zeiten der in Luxemburg geleisteten Hilfe und Pflege für eine Person, die als pflegebedürftig oder schwer behindert anerkannt ist.
  4. Zeiten, in denen eine Abfindung aus dem Übergangssondersystem gezahlt wurde.
  5. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem ausländischen Pensionssystem, das nicht von einem bi- oder multilateralen Instrument erfasst wird, oder zu einem Pensionssystem einer internationalen Organisation, für das eine Erstattung gewährt wurde.

Die Beitragsgrundlage muss entweder dem bei der Renten- und Pensionskasse der Privatangestellten während dieser Zeiten geltenden beitragspflichtigen Mindestbetrag entsprechen oder einem der Vielfachen von 1,5, 2,0 und 2,5 dieses Mindestbetrags für die oben genannten Zeiträume 1 bis 4 und dem bei derselben Kasse während des betreffenden Kalenderjahres geltenden beitragspflichtigen Höchstbetrag für die unter 5 genannten Zeiten.

Die Höhe der Beiträge, die aufgrund des Nachkaufs zu zahlen sind, wird von der Pensionskasse festgelegt. Dabei wird der Beitragssatz angewandt, der zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags gilt (derzeit 16 %). Das so errechnete Ergebnis wird um Zins und Zinseszins in Höhe von vier Prozent pro Jahr erhöht.

Unter Androhung der Verwirkung sind die Beiträge innerhalb von drei Monaten nach Rechnungsstellung zu zahlen. Es steht dem Versicherten jedoch frei, innerhalb dieser Frist eine Zahlung in Jahresraten zu beantragen, deren Anzahl jedoch fünf nicht überschreiten darf.

Rückerstattung von erstatteten Beiträgen

Personen, die eine Beitragserstattung erhalten haben, können die ursprünglich an die entsprechenden Versicherungszeiten geknüpften Rechte wieder aufleben lassen, indem sie den Betrag der erstatteten Beiträge zurückerstatten, sofern sie zum Zeitpunkt der Antragstellung weder das Alter von 65 Jahren überschritten haben noch Anspruch auf eine persönliche Pension haben.

Die Rückerstattung umfasst den Betrag der erstatteten Beiträge, die unter Berücksichtigung von Zins und Zinseszins mit einem Satz von 4 % pro vollem Jahr ab dem Jahr nach der Beitragserstattung bis zum Ende des Jahres vor dem Jahr der Beitragserstattung aufgewertet werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Rechte, die mit dem nicht erstatteten Teil verbunden sind, in jedem Fall wieder aufleben, wenn eine neue Periode von 48 Monaten der Pflicht-, Weiter- oder freiwilligen Versicherung erfüllt wird.

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Die Erstattung nach den alten Bestimmungen:

Die Satzungen der vier Pensionskassen sahen vor, dass weibliche Versicherte unter bestimmten Bedingungen und bei Beendigung der Erwerbstätigkeit Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der eingezahlten Beiträge haben können.

Die Beitragserstattung wurde mit Wirkung vom 1. August 1978 für Personen, die nach diesem Termin in die Versicherung eintraten (Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1978 zur Änderung der Bestimmungen über die Pensionsansprüche der geschiedenen Frau in den beitragsfinanzierten Pensionssystemen) und generell für alle Versicherten mit Wirkung vom 1. Januar 1991 (Artikel XV, Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 1987 über die Pensionsversicherung im Falle von Alter, Invalidität und Hinterbliebenenversorgung) abgeschafft.

Die Erstattung der Beiträge hatte den Verlust des Pensionsanspruchs zur Folge.

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