Neuberechnung der mit einem Einkommen kumulierbaren Pensionen zum 1. April

Vorzeitige Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenpensionen unterliegen der Kumulierung mit einem Berufs- oder Ersatzeinkommen. Daher werden die entsprechenden Pensionen mit Wirkung vom 1. April eines jeden Jahres gemäß Artikel 230 des Sozialgesetzbuches neu berechnet.

Zu diesem Zweck berücksichtigt die CNAP das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres bzw. das aktuelle Einkommen.

Wenn Sie also während Ihrer vorzeitigen Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenpension weiterhin erwerbstätig sind oder ein Ersatzeinkommen beziehen, kann sich diese zum 1. April ändern
Weitere Informationen über das Zusammentreffen von Pension und Einkommen finden Sie in unserer Rubrik "Ihre Fragen - unsere Antworten" unter "Als Pensionsempfänger arbeiten"

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