Gesetzliche Anpassungen der Abtretungs- und Pfändungsquoten auf Pensionen

Die Berechnungsstufen wurden so angepasst, dass dem Versicherten ein höherer Mindestbetrag als bisher garantiert wird. Im Gegenzug werden die den Gläubigern zustehenden Abzüge grundsätzlich geringer ausfallen.

Die neue Regelung tritt am 01.04.2023 in Kraft.

Bis März 2023 sahen die fünf Tranchen, von Ausnahmen abgesehen, bei Einbehaltungen von einer Pension wie folgt aus:

Höhe der Pension Einzubehaltender Satz
0 - 722 € 0 %
722 - 1.115 € 10 %
1.115 - 1.378 € 20 %
1.378 - 2.296 € 25 %
über 2.296 € 100 %

Beispiel:

Nettopension von 3.500,00 €; monatliche Pfändung 1.525,50 €; an den Versicherten zu zahlender Nettobetrag: 1.974,50 €.

Höhe der Pension Einzubehaltender Satz Berechnung Höhe des Abzugs
0 - 722 € 0 % Unpfändbar 0,00 €
722 - 1.115 € 10 % (1.115 - 722) x 10 % 39,30 €
1.115 - 1.378 € 20 % (1.378 - 1.115) x 20 % 52,60 €
1.378 - 2.296 € 25 % (2.296 - 1.378) x 25 % 229,60 €
2.296 - 3.500 € 100 % (3.500 - 2.296) x 100 % 1.204,00 €

Die alte Gesetzgebung garantierte bei einer gewöhnlichen Lohnpfändung ohne besondere Privilegien einen nicht pfändbaren Betrag von 1.974,50 €.

Ab April 2023 sehen die fünf Raten für Pensionen wie folgt aus:

Höhe der Penison Einzubehaltender Satz
0 - 850 € 0 %
850 - 1.300 € 10 %
1.300 - 1.600 € 20 %
1.600 - 2.600 € 25 %
über 2.600 € 100 %

Beispiel:

Nettopension von 3.500,00 €; monatliche Pfändung 1.255,00 €; an den Versicherten zu zahlender Nettobetrag: 2.245,50 €.

Höhe der Pension Einzubehaltender Satz Berechnung Höhe des Abzugs
0 - 850 € 0 % Unpfändbar 0,00 €
850 - 1.300 € 10 % (1.300 - 850) x 10 % 45,00 €
1.300 - 1.600 € 20 % (1.600 - 1.300) x 20 % 60,00 €
1.600 - 2.600 € 25 % (2.600 - 1.600) x 25 % 250,00 €
2.600 - 3.500 € 100 % (3.500 - 2.600) x 100 % 900,00 €

Mit den neuen Regeln wird der garantierte Betrag auf 2.245,00 € angehoben.

Ebenso kann eine Pension, deren Nettobetrag unter 850,00 € liegt, nicht mehr einbehalten werden, obwohl der Betrag vor der Änderung 722,00 € betrug.

Es sei daran erinnert, dass diese Beispiele keine Einbehalte berücksichtigen, die von besonderen Vorrechten profitieren (z. B. Unterhaltsforderungen) oder die auf den unpfändbaren Teil angerechnet werden können.

In diesem Fall kann der Betrag, der oben als Garantie bezeichnet wurde, verringert werden.

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