Berechnung der Invalidenpension

Berechnung des Betrags der Pension

Die Invalidenpension setzt sich aus den folgenden Pensionskomponenten zusammen:

  • den pauschalen Steigerungen
  • den pauschalen Sondersteigerungen
  • den proportionalen Steigerungen und
  • den proportionalen Sondersteigerungen.

Die pauschalen Steigerungen werden auf der Grundlage der Versicherungsdauer berechnet. Die proportionalen Steigerungen werden von dem erzielten beitragspflichtigen Einkommen abgeleitet.

Um die invaliditätsbedingte frühzeitige Unterbrechung des Versicherungsverlaufs auszugleichen, werden pauschale Sondersteigerungen auf fiktive zukünftige Versicherungszeiten und proportionale Sondersteigerungen auf fiktive Einkommen gewährt. Dabei werden jeweils die Dichte des Versicherungsverlaufs sowie das Einkommensniveau vor der festgestellten Invalidität berücksichtigt.

Folgende Werte werden seit dem Reformgesetz vom 21. Dezember 2012 abhängig vom Jahr des Beginns des Pensionsanspruchs bestimmt:

  • die Sätze der pauschalen und proportionalen Steigerungen
  • der Grenzwert der proportionalen Steigerungen
  • die Erhöhung der proportionalen Steigerungen pro Einheit welche den Grenzwert überschreitet.

Die Berechnung des Betrags der jährlichen Bruttopension erfolgt nach dem Index 100 der Lebenshaltungskosten und bezogen auf das Basisjahr 1984. Der daraus resultierende Betrag wird mit dem aktuellen Index der Lebenshaltungskosten und dem geltenden Anpassungsfaktor angepasst und durch 12 geteilt, um den Monatsbetrag zu erhalten.

Weiterlesen: Die Berechnungsgrundlagen

1. Der Reduktionskoeffizient auf den Index 100
Die Löhne und Gehälter werden pro Kalenderjahr mithilfe eines Reduktionskoeffizienten auf den Index 100 der Lebenshaltungskosten am 1. Januar 1984 umgerechnet.

Für jedes Jahr erfolgt die Bestimmung des Koeffizienten indem man 100 durch den durchschnittlichen Index des betreffenden Jahres teilt.

Beispiel:
Für das Jahr 1990 beträgt der durchschnittliche Index 461,61.
Der
Reduktionskoeffizient auf den Index 100 beträgt somit: 100/461,61 = 0,21663
Ein Jahresgehalt von 14.500 Euro aus dem Jahr 1990 entspricht somit
14.500 * 0,21663 = 3.141,14 Euro, ausgedrückt im Index 100 der Lebenshaltungskosten (n.i. 100).

2. Der Aufwertungsfaktor
Die auf den Index 100 der Lebenshaltungskosten umgerechneten oder reduzierten Löhne und Gehälter werden an den Lebensstandard des Basisjahres angepasst, welches als Referenz für die Berechnung der Pensionen dient. Zu diesem Zweck werden sie durch den Aufwertungsfaktor geteilt, der das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Bruttolohnniveau des Basisjahres und dem durchschnittlichen Bruttolohnniveau von jedem Kalenderjahr ausdrückt.

Beispiel:
Für das Jahr 1990 beträgt der Aufwertungsfaktor 1,103
Ein Einkommen von 3.141,14 Euro (n.i. 100) entspricht
3.141,14 / 1,103 = 2.847,82 Euro im Vergleich zum Basisjahr.

Eine großherzogliche Verordnung legt die Aufwertungsfaktoren fest, die für Löhne, Gehälter oder Einkommen aus den Jahren bis zum 31. Dezember 2011 gelten. Die gültigen Faktoren ab 2012 werden jährlich vor dem 31. Dezember des Folgejahres durch eine großherzogliche Verordnung festgelegt. (R. 26.12.2012)

3. Das Basisjahr
Das Basisjahr, das als Referenz für die Berechnung der Pensionen dient, ist das Jahr 1984.

4. Der Referenzbetrag
Der jährliche Referenzbetrag zum Index 100, der für das Basisjahr 1984 bestimmt wurde, beträgt 2.085 Euro.

Die pauschalen Steigerungen

Die pauschalen Steigerungen werden aufgrund des Versicherungsverlaufs (Pflicht-, Weiterversicherungs-, fakultative Versicherungszeiten, Nachkauf von Versicherungszeiten und Ergänzungszeiten, die der Versicherte erbracht hat) gewährt. Dabei werden höchstens 40 Jahre angerechnet.

Die pauschalen Steigerungen entsprechen nach einer Versicherungsdauer von 40 Jahren mit Pflichtversicherungszeiten, Weiterversicherungszeiten, fakultativen Versicherungszeiten, Nachkauf von Versicherungszeiten oder Ergänzungszeiten einem jeweiligen Prozentsatz des Referenzbetrags. Der Prozentsatz der pauschalen Steigerungen wird nach dem Jahr in welchem der Pensionsanspruch entsteht bestimmt.

Der jährliche Referenzbetrag beträgt 2.085 Euro bei Indexsand 100 im Basisjahr 1984. Die pauschalen Steigerungen werden in Vierzigstel für jedes vollendete oder begonnene Versicherungsjahr erworben.

Die Pauschalen Sondersteigerungen  

Die pauschalen Sondersteigerungen basieren auf zukünftigen Versicherungszeiten, die den Versicherungsverlauf fiktiv bis zum Alter von 65 Jahren verlängern.

Die Anzahl der Jahre, zwischen dem Beginn des Pensionsanspruchs und dem 65. Lebensjahr, wird proportional zu den Versicherungsjahren und den Kalenderjahren zwischen dem 25. Lebensjahr und dem Beginn der Invalidenpension, festgelegt.

Präzisierung:
Liegt die Dichte des Versicherungsverlaufs zwischen dem Alter von 25 Jahren und dem Beginn der Invalidität bei 80 %, so können zukünftige Versicherungszeiten nur im gleichen Verhältnis berücksichtigt werden.

Die Gesamtzahl der Zeiten der pauschalen Steigerungen und der pauschalen Sondersteigerungen kann 40 Jahre nicht überschreiten.

Die proportionalen Steigerungen

Die proportionalen Steigerungen ergeben sich aus der Multiplikation der Summe der beitragspflichtigen Einkommen mit einem Steigerungssatz.

Die beitragspflichtigen Einkommen werden mit dem Indexstand 100 in Bezug auf das Basisjahr 1984 ausgedrückt. Der Steigerungssatz wird mit Bezug auf das Jahr in welchem das Pensionsrecht entsteht bestimmt. Falls bei Pensionsbeginns die Summe der vollen Jahre der Pflichtversicherung und des Alters des Pensionsbeziehers den vorgesehenen Grenzwert überschreitet, wird der Steigerungssatz für jedes Jahr, welches den Grenzwert überschreitet, erhöht. Der Steigerungssatz ist auf den Maximalwert 2,05 % begrenzt.

Beispiel: Steigerungssatz für eine Invalidenpension, die im Jahr 2024 gewährt wird
Grundlegende Daten des Versicherten
Alter: 58 Jahre
Pflichtversicherungszeiten: 39 Jahre.

Berechnung der Überschreitung des Grenzwerts: 58 + 39 = 97 - 95 = 2
Berechnung des erhöhten Satzes: 2 * 0,015 = 0,030
Erhöhter Steigerungssatz: 1,775 + 0,030 = 1,805 %

Die gestaffelten proportionalen Steigerungen (erhöhter Steigerungssatz)

Mit dem Grundsatz der gestaffelten Erhöhung der proportionalen Steigerungen sowohl in Abhängigkeit vom Alter als auch von der beruflichen Laufbahn des Versicherten hat der Gesetzgeber eine Maßnahme eingeführt, die einen Anreiz zur Verlängerung der Erwerbstätigkeit bieten soll.

Die gestaffelten proportionalen Steigerungen gelten für Versicherte deren Pensionsbeginn nach dem 1. März 2002 liegt.

Das Reformgesetz vom 21. Dezember 2012 zur Pensionsversicherung ändert die Bedingungen für die Gewährung proportionaler Steigerungen dahingehend, dass die Summe aus Alter und Versicherungsdauer des Versicherten einen bestimmten Grenzwert überschreiten muss. Dieser Grenzwert steigt jährlich an. So liegt der Anspruch auf proportionale Steigerungen im Jahr 2014 bei einem Grenzwert von 93 und wird bis zum Jahr 2052 auf 100 steigen. Dagegen wird der Satz der proportionalen Steigerungen schrittweise von 0,01 % pro zusätzlichem Jahr im Jahr 2012 auf 0,025 im Jahr 2052 erhöht. Eine Verlängerung der aktiven Laufbahn entspricht einer mehr als doppelt so hohen Erhöhung des nach der alten Gesetzgebung geltenden Satzes.

Für das Jahr 2024 wird der Steigerungssatz von 1,775 % um eine zusätzliche Einheit von 0,015 % pro Altersjahr und um eine zusätzliche Einheit von 0,015 % pro Versicherungsjahr erhöht. Jedoch kann dieser Satz insgesamt 2,05 % nicht überschreiten.

Die proportionalen Sondersteigerungen

Wenn der Versicherte zu Beginn der Invalidenpension das Alter von 55 Jahren noch nicht erreicht hat, werden bei den proportionalen Sondersteigerungen fiktive Einkommen für den zukünftigen Zeitraum vom Beginn der Pension bis zum Alter von 55 Jahren berücksichtigt.

Die Berechnung der fiktiven Einkommen erfolgt auf der Grundlage des Durchschnitts der Einkünfte, die der Versicherte zwischen dem Alter von 25 Jahren und dem Pensionsbeginn erzielt hat. Die Summe der fiktiven Einkommen ergibt sich aus der Multiplikation des durchschnittlichen Jahreseinkommens mit der Anzahl der fehlenden Jahre zwischen dem Pensionsbeginn und dem 55. Lebensjahr.

Die proportionalen Sondersteigerungen ergeben sich aus der Multiplikation der Summe der fiktiven Einkommen mit dem Steigerungssatz.

Es werden keine proportionalen Sondersteigerungen fällig, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Pensionsbeginns das Alter von 55 Jahren überschritten hat.

Die Mindestpension

Der Versicherte hat ein Anrecht auf eine Mindestpension, welche 90 % des Referenzbetrags beträgt, wenn er eine Wartezeit von 40 Versicherungsjahren (Pflichtversicherungszeiten, Weiterversicherungszeiten, fakultative Versicherungszeiten, Nachkauf von Versicherungszeiten, Ergänzungszeiten) nachweisen kann.

Wenn der Versicherte die Wartezeit von 40 Versicherungsjahren nicht erfüllt hat, jedoch mindestens 20 Versicherungsjahre nachweisen kann, verringert sich die Mindestpension um ein Vierzigstel für jedes fehlende Jahr.

Bei der Prüfung der Wartezeit für die Mindestpension werden nicht nur Pflicht-, Weiterversicherungs-, fakultative Versicherungszeiten und Nachkauf von Versicherungszeiten berücksichtigt, sondern auch Ergänzungszeiten.

Im speziellen Fall der Berechnung einer Invalidenpension wird die Differenz zwischen der theoretischen Berechnung einer Mindestpension und der Kumulierung der pauschalen Steigerungen, der pauschalen Sondersteigerungen, der proportionalen Steigerungen und der proportionalen Sondersteigerungen als Mindestpensionszusatz bezeichnet.

Die monatliche Mindestpension für 40 Versicherungsjahre beläuft sich am 1. Januar 2024 auf 2.244,82 EUR.

Liegt die Summe der pauschalen Steigerungen, der pauschalen Sondersteigerungen, der proportionalen Steigerungen und der proportionalen Sondersteigerungen unter dem Betrag der gesetzlichen Mindestpension, erhält der Versicherte einen Ausgleichszuschlag.

Zusammentreffen mit anderen Einkünften

Invalidenpension und Erwerbstätigkeit

Der Bezieher einer Invalidenpension kann eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, deren jährliches Einkommen pro Monat nicht mehr als ein Drittel des sozialen Mindestlohns beträgt.

Zusammentreffen mit einer Unfallrente

Bei Zusammentreffen einer Invalidenpension mit einer Rente aus einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit werden diesbezügliche Kürzungsbestimmungen angewendet.

Die Pension wird insoweit gekürzt, als sie zusammen mit der Unfallrente entweder einen festgelegten Grenzwert, bestehend aus dem Durchschnitt der fünf höchsten Jahreseinkommen des Versicherungsverlaufs, überschreitet oder über dem Einkommen liegt, welches der Berechnung der Unfallrente zugrunde gelegt wurde.

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