Besonderheiten

Die Entsendung ins Ausland

Versicherte, die normalerweise in Luxemburg beschäftigt sind und von ihrem Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland entsandt werden, bleiben in der luxemburgischen Pensionsversicherung versichert.

Mit der Bezeichnung „entsandte Arbeitnehmer“ sind Arbeitnehmer gemeint, die vorübergehend für ihren Arbeitgeber im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als dem, in dem sich das Unternehmen befindet, dem sie normalerweise angehören, beschäftigt sind.

Die Regelungen zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften sind auch Bestandteil von bi- oder multilateralen Übereinkommen und Gemeinschaftsverordnungen.

Befreiung von der Versicherungspflicht

1. Beamte, Angestellte oder Bedienstete des Staates, der Gemeinden, der öffentlichen Einrichtungen, der Nationalen luxemburgischen Eisenbahngesellschaft und der internationalen Organisationen sind aufgrund ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit vom allgemeinen System ausgeschlossen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung wird insofern gewahrt, als Beamte, die eine Nebentätigkeit ausüben, die unter das allgemeine System fällt, für diese Tätigkeit dem allgemeinen System unterliegen.

2. Eine Person kann nicht zur Versicherung zugelassen werden, wenn sie das Alter von 65 Jahren überschritten hat, weil das Altersrisiko bereits eingetreten ist. Diese Bestimmung hindert eine Person im Alter von 65 Jahren jedoch nicht daran, ihre Versicherung über dieses Alter hinaus fortzusetzen, um die Wartezeit zu erfüllen oder den Beginn ihrer Alterspension auf diese Weise hinauszuschieben.

3. Eine allgemeine Befreiung wird von Amts wegen Personen gewährt, die eine gelegentliche und nicht regelmäßige Tätigkeit ausüben, d. h. eine Tätigkeit, die nicht länger als drei Monate pro Kalenderjahr dauert.

4. Auf Antrag der betreffenden Person wird die nebenberufliche Tätigkeit im kulturellen oder sportlichen Bereich von der Versicherungspflicht befreit, wenn das Erwerbseinkommen zwei Drittel des sozialen Mindestlohns pro Jahr nicht übersteigt.

5. Die Beschäftigung von Schülern und Studenten während der Schulferien ist nicht versicherungspflichtig.

6. Der Ehepartner oder Lebenspartner, der einem Versicherten bei der Ausübung eines Handels-, Handwerks- oder freien Berufs behilflich ist, kann auf Antrag von der Versicherung befreit werden.

7. Von der Versicherung befreit sind selbstständige Tätigkeiten, deren Berufseinkommen die Grenze von einem Drittel des sozialen Mindestlohns pro Jahr nicht überschreitet. Eine Person, die eine von der Versicherungspflicht befreite Tätigkeit ausübt, kann jedoch auf Antrag in die Pflichtversicherung aufgenommen werden.

8. Auf Antrag können Ausländer, die nur vorübergehend in Luxemburg beschäftigt sind, von der Versicherungspflicht befreit werden. Diese Bestimmung stellt das Gegenstück zur Regelung über die Entsendung ins Ausland dar. Die Befreiung muss für das erste Jahr gewährt werden. Sie kann vom CCSS für ein zweites Jahr und vom Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit für einen weiteren Zeitraum verlängert werden.

Die Rückerstattung von Beiträgen

1. Die Rückerstattung nach Vollendung des 65. Lebensjahres

Erfüllt der Versicherte nach Ablauf des 65. Lebensjahres nicht die Wartezeitvoraussetzung für die Gewährung einer Alterspension, so werden ihm die tatsächlich auf sein Konto eingezahlten Beiträge, mit Ausnahme des von der öffentlichen Hand zu tragenden Anteils, auf Antrag unter Berücksichtigung der Anpassung an die Indexzahl der Lebenshaltungskosten zurückerstattet.

Mit der Erstattung geht jeder Anspruch auf Leistungen verloren.

2. Überschreitung des beitragspflichtigen Höchstbetrags

Übersteigt die Gesamtbeitragsgrundlage eines Versicherten infolge des Zusammentreffens mehrerer versicherungspflichtiger Tätigkeiten oder Leistungen die Höchstbeitragsgrundlage, so wird die Differenz bei der Berechnung der Pension nicht berücksichtigt; der Versicherte hat jedoch Anspruch auf Erstattung des auf ihn entfallenden Beitragsanteils auf Antrag pro Kalenderjahr, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Gewährung der Pension.

3. Die Erstattung an den Empfänger einer Alterspension

Wenn der Bezieher einer Alterspension eine abhängige Beschäftigung ausübt, hat er auf Antrag (Antragsformular) und gemäß Artikel 178 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches Anspruch auf Erstattung der Beiträge sobald er das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Die Erstattung besteht ausschließlich aus dem vom Versicherten zu tragenden Anteil der Beiträge und wird nicht an die Indexzahl der Lebenshaltungskosten angepasst.

Die Erstattung kann für jedes Kalenderjahr beantragt werden.

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